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Geseh= und Verordnungs-Königreich
Bayern.
Nr. 22.
München, den 27. Mai 1915.
Inhalt:
Bekanntmachung vom 14. Mai 1915, betreffend die Unbrauchbarmachung von Fetten für den menschlichen
Genuß. — Bekanntmachung vom 25. Mai 1915, Organisation der Forstämter Neuhäusel und Blieskastel
betreffend. — Auszug aus der Adels-Matrikel des Königreichs.
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Nr. 420 a 41.
Bekanntmachung, betreffend die Unbrauchbarmachung von Fetten für den menschlichen Genuß.
Auf Grund des § 29 Abs. 5 der Ausführungsbestimmungen D zu dem Gesetze, betreffend
die Schlachtvieh= und Fleischbeschau, vom 3. Juni 1900 (Beilage zu Nr. 52 des
Zentralblattes für das Deutsche Reich 1908 S. 677), GVBl. 1908 S. 136) werden
als weitere Mittel zur Unbrauchbarmachung von zubereiteten Fetten für den menschlichen
Genuß Safrol und künstliches Wintergrünöl zugelassen.
Das Safrol ist eine farblose oder gelbliche, stark riechende Flüssigkeit, hat bei 15 C
die Dichte 1,v6 bis 1,010# und siedet bei einem Luftdruck von 760 mm annähernd bei 2330° C.
Das künstliche Wintergrünöl ist eine farblose, nach längerem Stehen schwach gelbe
Flüssigkeit von dem Geruche der Pflanze, nach der es benannt ist, hat bei 150 C die Dichte
1, 8 bis 1/190, siedet bei einem Luftdruck von 760 mm annähernd bei 2220 C und hat
eine Verseifungszahl von mindestens 361.
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