Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1873. (7)

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nisse und gleiche Verantwortlichkeit. Die Beschlüsse werden nach Stimmen- 
mehrheit g'aßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 
Die Geschäftsinstruktion für die Verwaltung des Reichs. Invalidenfonds erläßt 
der Reichskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesrathe. Dieselbe ist durch 
das Reichsgesetzblatt zu veröffentlichen. 
§. 12. 
Der Vorsitzende und die Mitglieder der Verwaltung des Reichs- Invali- 
denfonds find für die gesetzmäßige Anlage, Verrechnung und Verwaltung des 
Reichs-Invalidenfonds unbedingt verantwortlich und haben vor Antritt ihres 
Amts in öffentlicher Sitzung des Reichs-Oberhandelsgerichts einen besonderen 
Eid dahin zu leisten, daß sie sich von Erfüllung dieser ihnen mit eigener Ver- 
antwortlichkeit obliegenden Pflichten durch keine Anweisungen oder Verordnungen 
irgend einer Art abhalten lassen wollen. 
§. 13. 
Die Reichsschulden-Kommission übt die fortlaufende Kontrole über alle der 
Verwaltung des Reichs-Invalidenfonds unter eigener Verantwortlichkeit übertra- 
genen Geschäfte (§. 11). Sie ist befugt, sich jederzeit Ueberzeugung davon zu 
verschaffen, in welcher Weise die Kapitalmittel des Reichs- Invalidenfonds zinsbar 
belegt sind. Insbesondere erhält die. Kommission von der Verwaltung Monats- 
und Jahresübersichten über Ein= und Ausgang von Werthpapieren, sowie über 
die Bestände an denselben und kann auch, so oft sie es für angemessen erachtet, 
diese Bestände einer Revision unterwerfen. Diese Revision muß mindestens 
einmal jährlich stattfinden. Die Verwaltung des Reichs-Invalidenfonds ist ver- 
pflichtet, der Reichsschulden-Kommission jede von derselben in Beziehung auf die 
Geschäftslage oder Geschäftsführung dieses Fonds verlangte Aufklärung und 
Auskunft zu ertheilen, desgleichen die von der Reichsschulden-Kommission ihr zu- 
gehenden Bemerkungen und Ansichten zum Gegenstand einer Beschlußnahme 
zu machen. . 
Ohne Zustimmung der Reichsschulden-Kommission dürfen die Depots von 
Werthpapieren, welche dem Reichs-Invalidenfonds gehören, vom Sitz der Ver- 
waltung nicht entfernt werden. 
§. 14. 
Bei dem jährlichen regelmäßigen Zusammentritt des Reichstages erstattet 
die Reichsschulden-Kommission Bericht über ihre Thätigkeit, sowie über die Ergeb- 
nisse der unter ihre Aufsicht gestellten Verwaltung des Reichs--Invalidenfonds in 
dem verflossenen Jahre. 
Diesem Bericht ist eine Uebersicht der zeitigen Aktivbestände des Reichs- 
Invalidenfonds und vom Jahre 1876 an mindestens jedes dritte Jahr, also 
zuerst im Jahre 1879, eine Bilanz beizufügen, in welcher der zeitige Kapitalwerth 
der dem Fonds obliegenden Verbindlichkeiten speziell angegeben sein muß. Die 
Rechnungen der Verwaltung des Reichs-Invalidenfonds werden, nachdem sie 
von dem Rechnungshofe revidirt und festgestellt sind, der Reichsschulden-Kom-
	        
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