Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1882. (73)

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Schwarzburg'schen  Regierung  eine  Einwirkung  nicht  zu,  jedoch  soll  die
Aufstellung  von  Bahnhofsprojekten  und  die  Aenderung  des  Personenzug-Fahrplans
  nur  nach  vorgängigem  Benehmen  mit  der  Fürstlich  Schwarzburg'schen
  Regierung  erfolgen,  damit  den  Münschen  Derselben  die
thunlichste  Berücksichtigung  nicht  versagt  werde.

6)  Für  die  Einziehung  von  Stationen  und  Haltestellen,  für  die  Neuerrichtung
derselben  innerhalb  des  Fürstlich  Schwarzburg'schen  Gebietes,  sowie  für
die  Einstellung  des  Betriebes  auf  den  jetzt  innerhalb  des  Fürstenthums
betriebenen  Strecken  der  Thüringischen  Eisenbahn  ist  die  Zustimmung
der  Fürstlichen  Regierung  erforderlich.

7)  Ein  Recht  auf  den  Erwerb  der  einzelnen  zur  Zeit  zum  Thüringischen
Eisenbahnunternehmen  gehörigen  Bahnstrecken  wird  die  Fürstlich  Schwarzburg'sche
  Regierung  nicht  in  Anspruch  nehmen;)  dagegen  bedarf  ein
Verkauf  der  gedachten  Bahn  oder  einzelner  Strecken  derselben,  soweit
sie  auf  Fürstlich  Schwarzburg'schem  Gebiete  liegen,  an  einen  anderen
Käufer  als  das  Reich,  ebenso  die  Uebertragung  des  Betriebes  auf  einen
anderen  Betriebsunternehmer,  der  Zustimmung  der  Fürstlich  Schwarzburg'schen
  Staatsregierung.

8)  An  den  im  Gebiete  des  Fürstenthums  Schwarzburg  belegenen  Strecken
der  zur  Jeit  zum  Thüringischen  Eisenbahnunternehmen  gehörigen  Bahnen
sollen  nur  die  Hoheitszeichen  der  Fürstlichen  Regierung  angebracht  werden.

9)  Der  Fürstlich  Schwarzburg'schen  Regierung  bleibt  vorbehalten,  die  Handhabung
  der  Ihr  über  die  betreffenden  Bahnstrecken  zustehenden  Hoheitsrechte,
  sowie  die  etwaigen  Verhandlungen  mit  der  Bahnverwaltung
einer  Behörde  oder  einem  besonderen  Kommissarius  zu  übertragen.

Diese  Behörde  resp.  dieser  Kommissarius  hat  die  Beziehungen  der
Fürstlichen  Regierung  zu  der  Eisenbahnverwaltung  in  allen  Fällen  zu
vertreten,  die  nicht  zum  direkten  Einschreiten  der  kompetenten  Polizeioder
  Gerichtsbehörde  geeignet  sind.

Die  Eisenbahnverwaltung  hat  sich  an  diese  Behörde  beziehungsweise
an  diesen  Kommissar  in  allen  zu  der  Zuständigkeit  derselben  gehörenden
Angelegenheiten  zu  wenden.

Artikel  IV.

Die  Königlich  Preußische  Regierung  wird  bei  der  Verwaltung  der  zur  Zeit
dem  Thüringischen  Eisenbahnunternehmen  angehörigen  Bahnstrecken  die  verkehrsund
  volkswirthschaftlichen  Interessen  des  Fürstenthums  Schwarzburg  in  gleichem
Maße  berücksichtigen,  wie  die  entsprechenden  Interessen  der  Preußischen  Landestheile.
Sie  wird  weder  im  Personen=  noch  im  Güterverkehre  zwischen  den  beiderseitigen
Unterthanen  hinsichtlich  der  Zeit  der  Abfertigung  oder  hinsichtlich  der  Beförderungspreise
  einen  Unterschied  machen.

Dieselbe  wird  bei  der  Besetzung  der  Stellen  der  im  Gebiete  des  Fürstenthums
Schwarzburg  zu  stationirenden  unteren  Beamten,  zu  welchen  insbesondere  Bahn-Ges.

  Samml.  1882.  (Nr.  8839.)  19