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Schwarzburg'schen Regierung eine Einwirkung nicht zu, jedoch soll die
Aufstellung von Bahnhofsprojekten und die Aenderung des Personenzug-Fahrplans
nur nach vorgängigem Benehmen mit der Fürstlich Schwarzburg'schen
Regierung erfolgen, damit den Münschen Derselben die
thunlichste Berücksichtigung nicht versagt werde.
6) Für die Einziehung von Stationen und Haltestellen, für die Neuerrichtung
derselben innerhalb des Fürstlich Schwarzburg'schen Gebietes, sowie für
die Einstellung des Betriebes auf den jetzt innerhalb des Fürstenthums
betriebenen Strecken der Thüringischen Eisenbahn ist die Zustimmung
der Fürstlichen Regierung erforderlich.
7) Ein Recht auf den Erwerb der einzelnen zur Zeit zum Thüringischen
Eisenbahnunternehmen gehörigen Bahnstrecken wird die Fürstlich Schwarzburg'sche
Regierung nicht in Anspruch nehmen;) dagegen bedarf ein
Verkauf der gedachten Bahn oder einzelner Strecken derselben, soweit
sie auf Fürstlich Schwarzburg'schem Gebiete liegen, an einen anderen
Käufer als das Reich, ebenso die Uebertragung des Betriebes auf einen
anderen Betriebsunternehmer, der Zustimmung der Fürstlich Schwarzburg'schen
Staatsregierung.
8) An den im Gebiete des Fürstenthums Schwarzburg belegenen Strecken
der zur Jeit zum Thüringischen Eisenbahnunternehmen gehörigen Bahnen
sollen nur die Hoheitszeichen der Fürstlichen Regierung angebracht werden.
9) Der Fürstlich Schwarzburg'schen Regierung bleibt vorbehalten, die Handhabung
der Ihr über die betreffenden Bahnstrecken zustehenden Hoheitsrechte,
sowie die etwaigen Verhandlungen mit der Bahnverwaltung
einer Behörde oder einem besonderen Kommissarius zu übertragen.
Diese Behörde resp. dieser Kommissarius hat die Beziehungen der
Fürstlichen Regierung zu der Eisenbahnverwaltung in allen Fällen zu
vertreten, die nicht zum direkten Einschreiten der kompetenten Polizeioder
Gerichtsbehörde geeignet sind.
Die Eisenbahnverwaltung hat sich an diese Behörde beziehungsweise
an diesen Kommissar in allen zu der Zuständigkeit derselben gehörenden
Angelegenheiten zu wenden.
Artikel IV.
Die Königlich Preußische Regierung wird bei der Verwaltung der zur Zeit
dem Thüringischen Eisenbahnunternehmen angehörigen Bahnstrecken die verkehrsund
volkswirthschaftlichen Interessen des Fürstenthums Schwarzburg in gleichem
Maße berücksichtigen, wie die entsprechenden Interessen der Preußischen Landestheile.
Sie wird weder im Personen= noch im Güterverkehre zwischen den beiderseitigen
Unterthanen hinsichtlich der Zeit der Abfertigung oder hinsichtlich der Beförderungspreise
einen Unterschied machen.
Dieselbe wird bei der Besetzung der Stellen der im Gebiete des Fürstenthums
Schwarzburg zu stationirenden unteren Beamten, zu welchen insbesondere Bahn-Ges.
Samml. 1882. (Nr. 8839.) 19