Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1873. (7)

— 241 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
No 23. 
Inhalt: Gesetz, betreffend die Abänderung des Vereins-Zolltarifs. S. 241. — Bekanntmachung, betref- 
fend die neue Redaktion des Zolltarifs. S. 244. — Verordnung über die Abgrenzung der 
Bezirke der Disziplinarkammern. S. 293. — Bekanntmachung, betreffend die Abänderung der 
Vorschriften über die Verwendung der Wechselstempelmarken. S. 295. 
  
  
  
(Nr. 954.) Gesetz, betreffend die Abänderung des Vereins-Zolltarifs. Vom 7. Juli 1873. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des 
Bundesrathes und des Reichstages, was folgt: 
§. 1. 
Der mit dem 1. Oktober 1870 in Wirksamkeit getretene Vereins-Zolltarif 
wird in nachstehender Weise geändert: 
I. Vom Eingangszoll befreit werden folgende  Gegenstände: 
1) Roheisen aller Art, altes Brucheisen (Nr. 6 a.); 
2) Rohstahl seewärts von der russischen Grenze bis zur Weichselmün- 
dung einschließlich, auf Erlaubnißscheine für Stahlfabriken eingehend 
(Nr. 6 b. Anmerkung 1); 
3) Seeschiffe (aus Nr. 15 d. 1. und 2.), einschließlich der dazu gehöri- 
gen gewöhnlichen Schiffsutensilien, Anker, Anker= und sonstigen 
 Schiffsketten, wie auch Dampfmaschinen und Dampfkessel, ferner 
Ketten und Drahtseile zur Kettenschleppschifffahrt und Tauerei; 
4) Dampfmaschinen und Dampfkessel, zur Verwendung beim Bau von 
Seeschiffen; 
5) unreife grüne ungeschälte Pomeranzen (aus Nr. 25 h. 1.); 
6) unreife gelbe geschälte Pomeranzen, in Salzwasser eingelegt (aus 
Nr. 25 p. 10 ß). 
II. Vom Ausgangszoll befreit werden: 
Lumpen und andere Abfälle zur Papierfabrikation (zweite Abthei- 
lung des Tarifs). 
Reichs-Gesetzbl. 1873. 40 
Ausgegeben zu Berlin den 25. Juli 1873,
	        
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