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Reichs-Gesetzblatt.
No 23.
Inhalt: Gesetz, betreffend die Abänderung des Vereins-Zolltarifs. S. 241. — Bekanntmachung, betref-
fend die neue Redaktion des Zolltarifs. S. 244. — Verordnung über die Abgrenzung der
Bezirke der Disziplinarkammern. S. 293. — Bekanntmachung, betreffend die Abänderung der
Vorschriften über die Verwendung der Wechselstempelmarken. S. 295.
(Nr. 954.) Gesetz, betreffend die Abänderung des Vereins-Zolltarifs. Vom 7. Juli 1873.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen 2c.
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des
Bundesrathes und des Reichstages, was folgt:
§. 1.
Der mit dem 1. Oktober 1870 in Wirksamkeit getretene Vereins-Zolltarif
wird in nachstehender Weise geändert:
I. Vom Eingangszoll befreit werden folgende Gegenstände:
1) Roheisen aller Art, altes Brucheisen (Nr. 6 a.);
2) Rohstahl seewärts von der russischen Grenze bis zur Weichselmün-
dung einschließlich, auf Erlaubnißscheine für Stahlfabriken eingehend
(Nr. 6 b. Anmerkung 1);
3) Seeschiffe (aus Nr. 15 d. 1. und 2.), einschließlich der dazu gehöri-
gen gewöhnlichen Schiffsutensilien, Anker, Anker= und sonstigen
Schiffsketten, wie auch Dampfmaschinen und Dampfkessel, ferner
Ketten und Drahtseile zur Kettenschleppschifffahrt und Tauerei;
4) Dampfmaschinen und Dampfkessel, zur Verwendung beim Bau von
Seeschiffen;
5) unreife grüne ungeschälte Pomeranzen (aus Nr. 25 h. 1.);
6) unreife gelbe geschälte Pomeranzen, in Salzwasser eingelegt (aus
Nr. 25 p. 10 ß).
II. Vom Ausgangszoll befreit werden:
Lumpen und andere Abfälle zur Papierfabrikation (zweite Abthei-
lung des Tarifs).
Reichs-Gesetzbl. 1873. 40
Ausgegeben zu Berlin den 25. Juli 1873,