Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1816. (11)

Nro.  52.  1816.  I  347
Königlich=  Württembergisches

Staats-und  Regterungs-Blatt.

Montag,  11.  Nov.

 

 

Könisl.  Verordnung,  die  Orgavisatlon  des  Königl.  Geheimen?  Raths#  betreffend;
d.  d.  6.  Nov.  1816.

Im  Rükblik  auf  frühere  und  in  Hinblik  auf  künfeige  Verhältnisse,  haben  Se.
Königl.  Majestär  es  für  rathsam  gehalten,  dem  Organismus  des  Staats.  Ministeriums,
  welches  künftig  der  „Geheime  Rath“  genannt  werden  soll,  einige  von  den
gegenwärtigen  abweichende  Bestimmungen  zu  geben,  und  demnach  verordner:

fK.  1.  Der  Königl.  Geheime  Rath  ist  die  zundchst  unter  dem  Könige  stehende
oberste  Staats=  Behörde,  welcher  alle  übrigen  Staats=  Verwaltungs=  Stellen  untergeordnet
  sind.  Er  bestehr  wenigstens  aus  7.  und  höchstens  aus  11.  Mitgliedern.  Das
Directorium  darin  führt  jedesmal  der  älteste  Staats-Minister  ohne  weitern  Vorrang.

.  2.  Der  König  ernennt  und  entläßt  die  Mieglieder  des  Geheimen  Raths  nach
eigener  freyer  Enrschließhung.  Er  wird  bey  der  Ernennung  vorzüglichen  Bedacht  auf
Eingebohrne  nehmen,  und  jeden  auf  die  Geburt  oder  das  christliche  Glaubens,  Bekenneniß
  sich  gründenden  Unterschied  ausschließen.  .

Wird  ein  Mitglied  des  Geheimen  Raths  entlassen,  ohne  daß  Dienst,  Entsetzung  gegen
  dasselbe  erkannt  worden  wäre:  so  behält  ein  Minister  4000  fl.  als  Pension,  und  ein
anderes  Mitglied  des  Geheimen  Raths  die  Hälfte  seiner  Besoldung,  in  so  fern  dem  einen
oder  dem  andern  nicht  bey  seiner  Anstellung  eine  andere  Summe  zugesschert  worden-#.

  3.  Der  Geheime  Rath  ist  vorzugsweise  dazu  verpflichtet,  für  die  Aufrechthaltung.
der  Landes=  Verfassung  und  für  die  Hebung  aller  durch  die  Verletzung  derselben  entste,
henden  Mißverhältnisse  Sorge  zu  tragen,  indem  er  die  deshalb  einkommenden  Vorstellun-