9. 1.
Aller zwischen der Krone Wuͤrttemberg
und dem fuͤrstl. Hause Fuͤrstenkerz von
fruͤhern Jahren ber bestandene Lebens-Verband
ist mit saͤmtlichen dapon abbaͤngenden
Rechten und Anspruͤchen, so weit
solche gegenwaͤrtig noch als fortbestehend
berrachtet werden konnten, gegeaseitig vallkemmen
vexzichtet und aufgehoben.
VF. 2.
Was die anderwärtigen, dem färstl. Hause
angehbrigen Aktio Lehen betrifft, so koönnen
die Ritterdlenste nur für den Souveraln
verlangt werden. Die äbrigen tehens-Ver-#inise
werden nach Maßgabe der Gesetze,
der Lehenbriefe und Lagerbücher, so wle des
unbestrittenen, einen Rechts-Titel begründenden
Herkemmens bei Kräften erhalten.
Inbesondere wird dem fürstl. House g6
stattet, die demselben über seine Aktlo,Lehen
zukommenden Rechte des Oberelgenthums,
wle Muchungen, Censense, Heimfall 22#
burch elne eigene Behtede als behenhof,
mlches anch ver färltl. Färsteubergische ker
henbof zu Donaueschlugen seyn kans, mi
Un.terordnung under dle Geletze und Beheden
des sirihtg zu lossen.
Nachden der Fämst vorzestellt dat 1
ur de horch dos easte und wi Ans ·
Evikcvomss. Nov. 1817 vorgeschriebene
49#
gezwungene Ablhsbarkelt der darse benonm:
ten gutseherrlichen Rechte und Geftlle für
unverelnbar mit der ihm durch den Art.
XIV. der deutsschen Bundes-Akte zugesicherten
Aufrechthaltung selner Eigenehums-Rechte
halte; so haben Wir beschlossen,
die Frage: «
„Ob der in den genaunten Edlkten
„ausgesprochene Grundsatz der ge-„zwungenen
Abldsbarkeit der beiref-„fenden
Rechte und Gefälle, unter
„Vorbehalt der Bestimmung der Norm
„derselben, durch ein verfassungmäßlg
„mmt Zustimmung der Stände zu er-„lassendes
Gesetz, mit dem Art. XIV.
„der deutschen Bundes-Akie unverel#:
„ bar fey 7“
der gutächtlichen Beurthellung des deutschen
Bundes zu überlassen und dlese zu
veranlassen. Wir wollen dieselbe als verbindlich
für Uns zum Voraus enerkennen,
gleich wie auch der Fürst sich derselben 1#
unterwerfen hat.
Wir erihcilen inzwischen dem Zuͤrsten
die Zusicherung, daß ebe und bevor die etwähnte
authentische Erklärung des An.
XIV. der deutschen Bundes= Abte erfolzt
seyn werde, der durch das erste und zwelle
Editt som 16. Nov. 1317 ausgesprochene
Giuadsatz der gezwungenen Ablösbarkelt
auf dle dem Fürsten zuständigen gutsherr: