Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821. (16)

9.  1.

Aller  zwischen  der  Krone  Wuͤrttemberg
und  dem  fuͤrstl.  Hause  Fuͤrstenkerz  von
fruͤhern  Jahren  ber  bestandene  Lebens-Verband
  ist  mit  saͤmtlichen  dapon  abbaͤngenden
  Rechten  und  Anspruͤchen,  so  weit
solche  gegenwaͤrtig  noch  als  fortbestehend
berrachtet  werden  konnten,  gegeaseitig  vallkemmen
  vexzichtet  und  aufgehoben.

VF.  2.

Was  die  anderwärtigen,  dem  färstl.  Hause
angehbrigen  Aktio  Lehen  betrifft,  so  koönnen
die  Ritterdlenste  nur  für  den  Souveraln
verlangt  werden.  Die  äbrigen  tehens-Ver-#inise
  werden  nach  Maßgabe  der  Gesetze,
der  Lehenbriefe  und  Lagerbücher,  so  wle  des
unbestrittenen,  einen  Rechts-Titel  begründenden
  Herkemmens  bei  Kräften  erhalten.

Inbesondere  wird  dem  fürstl.  House  g6
stattet,  die  demselben  über  seine  Aktlo,Lehen
zukommenden  Rechte  des  Oberelgenthums,
wle  Muchungen,  Censense,  Heimfall  22#
burch  elne  eigene  Behtede  als  behenhof,
mlches  anch  ver  färltl.  Färsteubergische  ker
henbof  zu  Donaueschlugen  seyn  kans,  mi
Un.terordnung  under  dle  Geletze  und  Beheden
  des  sirihtg  zu  lossen.

Nachden  der  Fämst  vorzestellt  dat  1
ur  de  horch  dos  easte  und  wi  Ans  ·
Evikcvomss.  Nov.  1817  vorgeschriebene

49#

gezwungene  Ablhsbarkelt  der  darse  benonm:
ten  gutseherrlichen  Rechte  und  Geftlle  für
unverelnbar  mit  der  ihm  durch  den  Art.
XIV.  der  deutsschen  Bundes-Akte  zugesicherten
  Aufrechthaltung  selner  Eigenehums-Rechte
  halte;  so  haben  Wir  beschlossen,
die  Frage:  «
„Ob  der  in  den  genaunten  Edlkten
„ausgesprochene  Grundsatz  der  ge-„zwungenen
  Abldsbarkeit  der  beiref-„fenden
  Rechte  und  Gefälle,  unter
„Vorbehalt  der  Bestimmung  der  Norm
„derselben,  durch  ein  verfassungmäßlg
„mmt  Zustimmung  der  Stände  zu  er-„lassendes
  Gesetz,  mit  dem  Art.  XIV.
„der  deutschen  Bundes-Akie  unverel#:
„  bar  fey  7“
der  gutächtlichen  Beurthellung  des  deutschen
  Bundes  zu  überlassen  und  dlese  zu
veranlassen.  Wir  wollen  dieselbe  als  verbindlich
  für  Uns  zum  Voraus  enerkennen,
gleich  wie  auch  der  Fürst  sich  derselben  1#
unterwerfen  hat.

Wir  erihcilen  inzwischen  dem  Zuͤrsten

die  Zusicherung,  daß  ebe  und  bevor  die  etwähnte

  authentische  Erklärung  des  An.
XIV.  der  deutschen  Bundes=  Abte  erfolzt
seyn  werde,  der  durch  das  erste  und  zwelle

Editt  som  16.  Nov.  1317  ausgesprochene

Giuadsatz  der  gezwungenen  Ablösbarkelt
auf  dle  dem  Fürsten  zuständigen  gutsherr: