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§. 4.
Die §§. 2 und 3 finden auf diejenigen Reichsbeamten keine Anwendung,
über deren Anstellung durch Reichsgesetz oder vertragsmäßig eine abweichende
Bestimmung getroffen ist.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 23. November 1874.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck.
Verzeichniß
der Reichsbehörden.
I. Oberste Reichsbehörden.
(Gesetz vom 31. März 1873 §§. 8, 15, 16, 33, 54, 64—66, 68, 69, 75, 81,
84, 85, 96—98, 101, 121, 122, 127, 128, 131, 139, 150, 151, 153.)
Vorbehaltlich der verfassungsmäßigen Verantwortlichkeit des Reichskanzlers
sind zuständig:
1) das Reichskanzler-Amt,
2) das Auswärtige Amt,
3) das Königlich preußische Kriegsministerium,
4) das Königlich sächsische Kriegsministerium,
5) das Königlich württembergische Kriegsministerium,
6) die Kaiserliche Admiralität,
7) das Reichs-Eisenbahn-Amt.
II. Höhere, der obersten Reichsbehörde unmittelbar untergeordnete
Reichsbehörden und Vorsteher solcher Behörden.
(Gesetz vom 31. März 1873 §§. 81, 85, 139, 151, 153.)
A. Auswärtiges Amt.
1) Die Botschafter und die Gesandten,
2) die Minister-Residenten und die Geschäftsträger,
3) die General-Konsuln und die Berufs-Konsuln in Ländern, in welchen
ein höherer diplomatischer Beamter nicht residirt.