Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1874. (8)

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§. 4. 
Die §§. 2 und 3 finden auf diejenigen Reichsbeamten keine Anwendung, 
über deren Anstellung durch Reichsgesetz oder vertragsmäßig eine abweichende 
Bestimmung getroffen ist. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 23. November 1874. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. 
  
Verzeichniß 
der Reichsbehörden. 
I. Oberste Reichsbehörden. 
(Gesetz vom 31. März 1873 §§. 8, 15, 16, 33, 54, 64—66, 68, 69, 75, 81, 
84, 85, 96—98, 101, 121, 122, 127, 128, 131, 139, 150, 151, 153.) 
Vorbehaltlich der verfassungsmäßigen Verantwortlichkeit des Reichskanzlers 
sind zuständig: 
1) das Reichskanzler-Amt, 
2) das Auswärtige Amt, 
3) das Königlich preußische Kriegsministerium, 
4) das Königlich sächsische Kriegsministerium, 
5) das Königlich württembergische Kriegsministerium, 
6) die Kaiserliche Admiralität, 
7) das Reichs-Eisenbahn-Amt. 
II. Höhere, der obersten Reichsbehörde unmittelbar untergeordnete 
Reichsbehörden und Vorsteher solcher Behörden. 
(Gesetz vom 31. März 1873 §§. 81, 85, 139, 151, 153.) 
A. Auswärtiges Amt. 
1) Die Botschafter und die Gesandten, 
2) die Minister-Residenten und die Geschäftsträger, 
3) die General-Konsuln und die Berufs-Konsuln in Ländern, in welchen 
ein höherer diplomatischer Beamter nicht residirt.
	        
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