Metadata : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

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18.
Reclamationsfrist.

Jeder  Anspruch  auf  Rückerstattung  der  Gebühr  muß  bei  Verlust  des  Anrechtes  innerhalb
  zweier  Monate,  vom  Tage  der  Erhebung  der  Gebühren  an  gerechnet,  anhängig  gemacht  werden.
19.

Nachzahlung  und  Rückerstattung  von  Gebühren.

Gebühren,  welche  für  beförderte  Telegramme  zu  wenig  erhoben  sind,  oder  deren  Einziehung
  vom  Adressaten  nicht  erfolgen  konnte,  hat  der  Absender  auf  Verlangen  nachzuzahlen.
Irrthümlich  zu  viel  erhobene  Gebühren  werden  dem  Aufgeber  zurückgezahlt.  Der  Betrag
der  vom  Aufgeber  zu  viel  verwendeten  Werthzeichen  wird  jedoch  nur  auf  seinen  Antrag  erstattet.

20.
Telegramme  auf  Eisenbahn-Telegraphen.
Die  vorstehenden  Bestimmungen  gelten  auch  für  die  Telegramme,  welche  unter  Benützung

von  Eisenbahn-Telegraphen  befördert  werden.

Vorstehende  Bestimmungen  treten  am  1.  März  laufenden  Jahres  in  Kraft.

Die  durch  dieselben  nicht  berührten  Bestimmungen  der  Telegraphenordnung  vom  22.
August  1872  behalten  auch  für  die  Folge  ihre  Geltung.  In  Bezug  auf  den  telegraphischen
Verkehr  mit  dem  Auslande  kommen  die  Bestimmungen  der  bezüglichen  Telegraphen-Verträge
zur  Anwendung.

München,  den  18.  Februar  1876.

u.  PMrehschner.

Der  General-Serretär,
Dr.  v.  Prestele.