Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1874. (8)

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§. 18. 
Der dem Inhaber eines Waarenzeichens, eines Namens oder einer Firma 
nach Inhalt dieses Gesetzes gewährte Schutz wird dadurch nicht ausgeschlossen, 
daß das Waarenzeichen, der Name oder die Firma mit Abänderungen wieder- 
gegeben sind, welche nur durch Anwendung besonderer Aufmerksamkeit wahr- 
genommen werden können. §. 19. 
Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, in welchen durch die Klage ein Anspruch 
auf Grund dieses Gesetzes erhoben wird, gelten im Sinne der Reichs- und 
Landesgesetze als Handelssachen. §. 20. 
Auf Waarenzeichen von Gewerbetreibenden, welche im Inlande eine Han- 
delsniederlassung nicht besitzen, sowie auf die Namen oder die Firmen auslän- 
discher Produzenten oder Handeltreibenden finden, wenn in dem Staate, wo ihre 
Niederlassung sich befindet, nach einer in dem Reichs-Gesetzblatt enthaltenen 
Bekanntmachung deutsche Waarenzeichen, Namen und Firmen einen Schutz ge- 
nießen, die Bestimmungen dieses Gesetzes Anwendung, jedoch in Ansehung der 
Waarenzeichen (§. 1) mit folgenden Maßgaben: 
1) die Anmeldung eines Waarenzeichens hat bei dem Handelsgerichte in 
Leipzig mit der Erklärung zu erfolgen, daß sich der Anmeldende für 
Klagen auf Grund dieses Gesetzes der Gerichtsbarkeit des genannten 
Gerichts unterwirft; 
2) mit der Anmeldung ist der Nachweis zu verbinden, daß in dem fremden 
Staate die Voraussetzungen erfüllt sind, unter welchen der Anmeldende 
dort einen Schutz für das Zeichen beanspruchen kann; 
3) die Anmeldung begründet ein Recht auf das Zeichen nur insofern und 
auf so lange, als in dem fremden Staate der Anmeldende in der Be- 
nutzung des Zeichens geschützt ist. 
§. 21. 
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Mai 1875 in Kraft. 
Auf Waarenzeichen, welche bis zu diesem Tage landesgesetzlich geschützt 
waren, finden jedoch die landesgesetzlichen Bestimmungen noch bis dahin, daß 
die Anmeldung nach Maßgabe gegenwärtigen Gesetzes erfolgt ist, längstens bis 
zum 1. Oktober 1875 Anwendung. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 30. November 1874. 
(L. S.) Wilbelm. 
Fürst v. Bismarck. 
 
  
Herausgegeben im Reichskanzler - Amte. 
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei 
(R. v. Decker). 
 
	        
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