Volltext : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1863. (40)

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II.  Verfügungen  der  Departements.
Des  Justiz-Departements.
Des  Justiz-Minsteriums.
Verfügung,  betreffend  die  Belohnung  der  Pfleger  und  den  Betrag  der  Pflegrechnungsstellgebühren  bei

Vermögensbeträgen,  welche  die  Summe  von  100,000  fl.  beziehungsweise
von  75,000  fl.  übersteigen.

Zu  Ergänzung  der  in  der  Generalverordnung  vom  14.  März  1809,  §.  11  (Reg.
Blatt  S.  111)  und  iin  den  durch  die  Verfügung  des  Justiz-Ministerium  vom  26.  Juni
1843  (Reg.  Blatt  S.  424  ff.)  bekannt  gemachten  revivirten  Vorschriften  für  Mleger  §.  38
enthaltenen  Bestimmungen  über  die  Belohnung  der  Pfleger,  wodurch  die  den
Pflegern  ordentlicherweise  gebührende  Entschädigung  nach  der  Größe  des  zu  verwaltenden
Vermögens  bis  zu  einem  Betrage  des  letzteren  von  100,000  fl.  näher  festgesetzt  ist,  wird,
in  Folge  Höchster  nach  Anhörung  des  Geheimen-Ratbs  ertheilter  Entschließung  Seiner
Majestät  des  Königs  vom  13.  d.  M.,  für  Vermögensbeträge,  welche  die  genannte
Summe  übersteigen,  die  ordentliche  Belohnung  des  Pflegers  dahin  bestimmt,  daß  für  den
Betrag  von  100,100  fl.  bis  zu  140,000  fl.  je  6  Kreuzer,  von  140,100  fl.  an  aber  je
5  Kreuzer  von  100  fl.  zu  berechnen  ist,  so  daß  der  Pfleger  bei  einem  Vermögen  von
140,000  fl.  im  Ganzen  195  fl.,  bei  200,000  fl.  —  245  fl.  u.  s.  w.  als  Belohnung  erhält,
während  die  Belohnung  für  die  Verwaltung  eines  Mlegvermögens  von  100,000  fl.  —
155  fl.  (nicht  154  fl.,  wie  in  der  General-Verordnung  vom  14.  März  1809  und  in  den
revidirten  Vorschriften  für  Pfleger  angegeben  ist)  beträgt.

Für  die  Stellung  von  Vormundschafts-Rechnungen  darf  auch  bei  höheren
  Vermögensbeträgen  nur  der  nach  dem  Tarif  zu  dem  Notariatssportelgesetze  vom
4.  Juli  1842  bei  einem  Vermögen  von  75,000  fl.  und  darüber  begründete  höchste  Betrag
der  Rechnungsstellgebühr  von  25  fl.  angesetzt  werden.

Stuttgart  den  16.  Mai  1863.
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