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Zweiter Abschnitt. (Art. 75.)
Abrede entspricht oder — in Mangel einer solchen — über dasjenige
hinausgeht, was als gewöhnlicher, regelmäßiger Inhalt eines Wechsels
(wozu aber ein Domizilvermerk nicht gehört) anzusehen ist; der Einwand
ist hier die immer nur in personam wirkende Einrede des dolus (XX III.
212); übrigens ist wohl bei bloßen Blanko-Accepten, aber nicht bei in
einzelnen Punkten mangelhaften, aber mit der Befugnis zur Ausfüllung
der Lücken hingegebenen Wechsels — anzunehmen, daß die Ausfüllungsbefugnis
auf jeden Juhaber, Jeden, der Accept oder Wechsel aus der
Hand des eigentlichen Kontrahenten empfängt, übergehe (IX. 264). —
Der Einwand der Fälschung (exc. falsi) dagegen ist dem Geber des
Blanko= Acceptes gegeben wegen jeder Anderung wesentlicher Erfordernisse,
die erfolgt ist, nachdem die Ermächtigung des zur Ausfüllung berechtigten
Nehmers erschöpft, der Wechsel wirklich ausgefüllt war, mag
die erste Ausfüllung eine der Abrede entsprechende gewesen sein oder
nicht, mag sie geschehen, noch bevor der Nehmer den Wechsel aus der
Hand giebt, bez. weiter überträgt oder nachher (VII. 222. 223). —
Eine besondere Art von Blanko-Accept ist noch Gegenstand der
Entscheidung Bd. XI. 235; benutzt war ein Blanko-Accept mit
lithographiertem Formular, welches das Ausstellungsjahr 186* ergab,
während dann das Ausstellungsjahr in 1872 geändert war; der Wechsel
ist, da der Nehmer den durch das Formular begründeten Verdacht vertragswidriger
Ausfüllung nicht entkräftete, für ungültig erklärt; der Inhalt
der Entscheidung ergiebt aber, daß die Anderung nicht für eine
eigentliche Fälschung angesehen, sondern die Ungültigkeit nur aus dem
Einwande der Böswilligkeit (dolus) und der Beweisurkunden-Qualität
abgeleitet ist (XI. 236). — In Ansehung der Zulässigkeit einer Nachklage
des im Wechselprozesse verurteilten Beklagten, gegründet auf die
Behauptung, daß er mit dem Wechselkläger, jetzt Nachbeklagten, einen
Wechselvertrag nicht abgeschlossen, mit demselben auch niemals in einem
civilrechtlichen Obligationsverhältnisse gestanden — (nach gem.) — wird
S. 32. XIX. ausgeführt: „die Anfechtung der Unterschrift sei, nachdem
einmal Nachkläger den Eid über die Unterschrift nicht geleistet, unmöglich;
er könne auch aus gleichem Grunde mit der Behauptung nicht
mehr auftreten: der ganze Wechsel sei von ihm nicht ausgestellt, sondern
gefälscht; es komme aber eine Wechselobligation durch die Unterschrift
des Wechsels allein noch nicht zu Stande; wenn also der Nachbeklagte
ohne oder gegen den Willen des Nachklägers die Gewahrsam der Wechselurkunde,
sei es durch unerlaubte Handlung oder durch Zufall erlangt
habe, so habe er dadurch keinen Wechselanspruch an den Nachkläger erworben,
Nachkläger müsse also darthun entweder, daß er dem Nachbeklagten
(der den nicht weiter indossierten Wechsel noch besitze!) den Wechsel