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(Nr. 995.) Gesetz, betreffend einige Abänderungen und Ergänzungen des Gesetzes vom
27. Juni 1871 über die Pensionirung und Versorgung der Militärpersonen ect.
Vom 4. April 1874.
Wir Wilbelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen ect.
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des
Bundesraths und des Reichstags, was folgt:
§. 1.
Das Gesetz vom 27. Juni 1871, betreffend die Pensionirung und Ver-
sorgung der Militärpersonen des Reichsheeres und der Kaiserlichen Marine,
sowie die Bewilligungen für Hinterbliebene solcher Personen (Reichs-Gesetzbl.
S. 275), wird durch nachfolgende Vorschriften abgeändert beziehungsweise ergänzt.
I. Offiziere und im Offizierrange stehende Militärärzte.
A. Im Reichsheere.
§. 2.
Die im §. 14 des Gesetzes vom 27. Juni 1871 genannten Offiziere und
Militärärzte erlangen Ansprüche auf die Hälfte der im §. 12 daselbst bestimmten
Pensionserhöhung auch schon dann, wenn durch eine im Kriege erlittene Ver-
wundung oder Beschädigung zwar eine bleibende Störung ihrer Gesundheit
herbeigeführt, durch diese aber nur ihre Felddienstfähigkeit, nicht auch ihre Gar-
nisonsdienstfähigkeit (§. 3 daselbst) aufgehoben worden ist.
§. 3.
Die §§. 13 a. bis d. des Gesetzes vom 27. Juni 1871 erwähnten Pen-
sionserhöhungen sind auch dann zu gewähren, wenn die Pensionirung später als
fünf Jahre nach dem Friedensschlusse, beziehungsweise nach erlittener Beschädi-
gung eintritt (§. 16 ebenda).
§. 4.
Die Zahlung der Pension an solche Verabschiedete, welche zur Zeit der
Pensionirung Gehalt nicht mehr beziehen, beginnt mit dem Monat, für welchen
die Pensionirung ausgesprochen worden ist (§. 31 ebenda).
§. 5.
Die Befugniß zur Bewilligung der Pensionszahlung an die Hinterbliebenen
pensionirter Offiziere oder im Offizierrange stehender Militärärzte für den auf
10.