559
diejenigen Vorschristen beobachtet hat, welche den Umgelds= Beamten zu gesehlicher
Erhebung der Wirthschafts-Abgaben in Stand seßen: verfällt zwar in die Legalstrafe
von 10 fl., nicht aber in die der Confiskation des Aueschanks- Erlöses.
:) Da Uebertretungen gegen das Wirthschafts-Abgaben= Geseh im Wiederholungsfalle,
oder wenn das unerlaubte Wirthschafts-Gewerbe längere Zeit sortgeset
worden wäre, mit einer nach Umständen abzumessenden schwereren Strafe belegt werden;
so haben die Oberämter in den hierüber zu erstattenden Berichten jedesmal
auszuheben:
wie lange ein solches Gewerbe getrieben worden sey, und wile oft sich der
Gewerbende eines ähnlichen Vergehens schuldig gemacht habe.
II. Abschnittt.
Nähere Anwelsung föür das Verwaltungs- und Aufsichts-Person al.
21.
Ober--Amtmüänner.
Wegen Untersuchung und Bestrafung der Uebertretungen des Gesetzes über die
Wirthschafts-Abgaben werden die Oberämter auf die Instruktion für die Ober= und
Cameralämter in Betreff der Untersuchung der Accise Vergehen dom 19. Juli 1826
(Reg. Bl. Nro. 31), soweit nicht durch gegenwärtige Instruktion andere Bestimmungen
ertheilt sind, und wegen der denselben von den Cameralämtern vierteljährlich zukommenden,
und von solchen an das Königl. Steuer-Collegium einzusendenden Quartal-Verzeichnisse
auf die Verordoungen vom 9. Juli 183 und 8. August 1826
verwiesen.
Ueber die, sowohl von dem Oberamt angesehten, als von den höhern Bebörden
an dasselbe ausgeschriebenen Strafen, hat der Oberamtmann am Ende jeden Monats
dem Cameralamt einen Auszug zu übergeben. Auch in dem Fall, daß keine Bestrakung
vorgefallen wäre, ist dem betreffenden Cameralanm eine oberamtliche Urkunde
zuzustellen. «
22.
g.
Da von einer ertheilten Wirthschafts-Concession so lange kein Gebrauch gemacht