Full text : Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1827. (10)

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menden  Tage,  bei  der  Localbehörde  ihres  Aufentbaltsorts
  anzumelden,  oder  durch  Beauftragke  anmelden
  zu  lassen.

G.  30.

Zu  dieser  Anmeldung  ist  jeder  in  den  obgedachten
  Lebensjahren  stehende  junge  Mamn  verpflichret,
  und  es  findet  hierbei  irgend  eine  Ausnahme
  nicht  Statt.  Wer  durch  Krankheit,  oder
durch  dringende,  jedoch  zu  bescheinigende  Abwesenheit
  abgehalten  ist,  persönlich  zu  erscheinen,
kann  durch  einen  Beauftrageen  sich  anmelden  lassen.
  Dieser  Beauftragtke  hat  indeß  alle  von  ihm
hierbei  gegebene  Nachweisungen  persönlich  zu  vertreken.


g.  31.

Die  nach  §.  S.  b.  für  befreit  zu  achtenden
Berg=  und  Hütten-Arbeiter  haben  sich  zwar  ebenfalls
  bei  den  Localbehörden  anzumelden,  jedoch
aber  auch  zugleich  durch  berg-oder  durch  oberhüutkenamtliche
  Zeugnisse  ihre  Befreiung  zu  bescheinigen,
  worauf  es  von  der  Bestimmung  des  Bezirks-Amés-Haupemannes
  abhängen  wird,  wiefern
  deren  persönliche  Gestellung  ad  §.  50.  erfordert
  werden  soll.

S.  32.

Die  Bestimmung  des  §6.  29.  gedachten  Tages
  wird  jedesmal  in  Zeiten  durch  die  Kriegs-Verwaltungs-Kammer
  geschehen,  und  es  ist  dieser
  Tag  niche  nur  durch  die  Gerichtsbehörden,
einige  Wochen  vor  dem  angesetzten  Anmeldungstermine,
  auf  die  gewöhnliche  Weise  öffentlich  bekanne
  zu  machen,  sondern  auch  solches  an  den
Gerichtsstellen  anzuschlagen.

Gesetzsammlung  1827.

Abänderung.
5.  30.

Zu  dieser  Anmeldung  ist  jeder  im  obgedachcen
  Lebensjahre  stehende  junge  Mann  verpflichtet,
und  es  findekt  hierbei  irgend  eine  Ausnahme  niche
Seatt.  Wer  durch  Krankheit,  oder  durch  dringende,
  jedoch  zu  bescheinigende  Abwesenheit  abgehalten
  ist,  persönlich  zu  erscheinen,  kann  durch
einen  Beauftragten  sich  anmelden  lassen.  Dieser
  Brauftragte  har  indeß  alle  von  ihm  hierbei
gegebene  Nachweisungen  persönlich  zu  vertreten.

Abaänderung.
Die  Vorschriften  des
6  32.,
werden  Hiermit  aufgehoben.

(  32  )