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menden Tage, bei der Localbehörde ihres Aufentbaltsorts
anzumelden, oder durch Beauftragke anmelden
zu lassen.
G. 30.
Zu dieser Anmeldung ist jeder in den obgedachten
Lebensjahren stehende junge Mamn verpflichret,
und es findet hierbei irgend eine Ausnahme
nicht Statt. Wer durch Krankheit, oder
durch dringende, jedoch zu bescheinigende Abwesenheit
abgehalten ist, persönlich zu erscheinen,
kann durch einen Beauftrageen sich anmelden lassen.
Dieser Beauftragtke hat indeß alle von ihm
hierbei gegebene Nachweisungen persönlich zu vertreken.
g. 31.
Die nach §. S. b. für befreit zu achtenden
Berg= und Hütten-Arbeiter haben sich zwar ebenfalls
bei den Localbehörden anzumelden, jedoch
aber auch zugleich durch berg-oder durch oberhüutkenamtliche
Zeugnisse ihre Befreiung zu bescheinigen,
worauf es von der Bestimmung des Bezirks-Amés-Haupemannes
abhängen wird, wiefern
deren persönliche Gestellung ad §. 50. erfordert
werden soll.
S. 32.
Die Bestimmung des §6. 29. gedachten Tages
wird jedesmal in Zeiten durch die Kriegs-Verwaltungs-Kammer
geschehen, und es ist dieser
Tag niche nur durch die Gerichtsbehörden,
einige Wochen vor dem angesetzten Anmeldungstermine,
auf die gewöhnliche Weise öffentlich bekanne
zu machen, sondern auch solches an den
Gerichtsstellen anzuschlagen.
Gesetzsammlung 1827.
Abänderung.
5. 30.
Zu dieser Anmeldung ist jeder im obgedachcen
Lebensjahre stehende junge Mann verpflichtet,
und es findekt hierbei irgend eine Ausnahme niche
Seatt. Wer durch Krankheit, oder durch dringende,
jedoch zu bescheinigende Abwesenheit abgehalten
ist, persönlich zu erscheinen, kann durch
einen Beauftragten sich anmelden lassen. Dieser
Brauftragte har indeß alle von ihm hierbei
gegebene Nachweisungen persönlich zu vertreten.
Abaänderung.
Die Vorschriften des
6 32.,
werden Hiermit aufgehoben.
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