Kegierungs-BGlatt
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer 26. Weimar. 22. September 1847.
Bekannuntmachungen.
I. Auf höchsten Befehl Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, wird
die nachstehende, von Höchstdemselben vollzogene Verordnung vom 31. vorigen
Monats andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. «
Weimar am 10. September 1847.
Großherzoglich Sächische Landesregierung.
von Müller.
Wir Carl Friedrich,
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen-Weimar-=
Eisenach, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen,
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn,
Neustadt und Tautenburg
ꝛc. ꝛc.
haben in Betracht daß die Umstaͤnde, welche die Erlassung Unsrer Verord-
nung vom 21. Maͤrz 1826, Maßregeln gegen die haͤufigen Brandschaͤden be-
treffend (Reg. Bi v. J. 1826 S. 9), nöthig gemacht hatten, nicht mehr be-
stehen, auch in Betracht daß in Folge neuerer allgemeiner Gesetze jenes be-
sondere, bloß örtliche Gesetz bereits theilweise außer Wirksamkeit gekommen ist,
beschlossen, die gedachte Verordnung hiermit ihrem ganzen Inhalte nach aufzuheben.
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