Metadata : Quellensammlungen zum Staats-, Verwaltungs- und Völkerrecht. 4. Band. (4)

350  Nr.  159.  Geihäftsorduung  für  das  Herrenhaus.

Abflimmung  fhriftlib  ven  Schriftführern  zu  übergeben  und  die  Aufnahme  in  den  jtenographifhen
  Bericht  zu  verlangen,

6l.  Lradtet  Das  Haus  nah  Feiftelung  der  Beihlüffe  über  Gefegesnorlagen
und  felbftändige  Anträge  eine  befondere  Redaktion  vor  der  Gefamtabftimmung  für  not
wendig,  jo  hat,  wenn  erfle  ımd  zweite  Beratung  oder  einmalige  bezw.  wiederholte  Schluß.
beratung  flattgefunden  hat,  der  Präfident  in  der  ihm  geeignet  fheinenden  Weile  ($  22
Abf.  3),  in  dem  Falle,  taß  der  Pienarberatung  Vorberatung  durch  eine  Kommiffion
vorhergegangen,  diefe  die  Rebaltion  zu  bewirken.

Diefe  Wedaltion  wird  fodann  gedrudt,  worauf  drei  Tage  nad  der  Verteilung  über
das  Sanze  abgeftimmt  wird,  infefern  nicht  da®  Hans  eine  früßere  Abftinnmung  befcließt.

Innerhalb  der  bi®  zur  Gefantabftimmmmng  feitgefegten  Frift  können  Bemerkungen,
welde  eine  Nichtübereinftimnung  ber  Redaktion  mit  den  gefaßten  Beihlüffen  zum  Gegenftaude
  haben  oder  die  WFaffung  betreffen,  al8  Abänterungsanträge  fhriftlih  eingereicht
werden.  Crbalten  biefelben  die  Unterflügung  von  15  Mitgliedern,  jo  find  fie  zur  Die:
tuffion  und  Entfheidung  des  Hanfes  zu  bringen.  Bei  der  Diskuffion  ift  ein  Zuriidgehen
anf  den  materiellen  Inhalt  der  Vorlage  unzuläffig.

$  62.  Bor  der  durdb  Artilel  107  der  Berfaflungsurkunde  vorgefchriebenen  zweiten
Abftimmung  über  Verfaffungsänterungen  findet  eine  Diskuffion  nicht  ftatt.

VL  Drönungsbeftimmungen.

5  63.  Wenn  ein  Mitglien  die  Ordnung  verlegt,  fo  wird  e8  von  dem  Präjiventen
mit  Nennung  ded  Namens  darauf  zurüdgemiefen,  ohne  Daß  Dagegen  ein  Einwand  ftatthaft  ifl,
$  64.  Wenn  in  der  Berfammlung  flörende  Unruhe  entfteht,  fo  fann  der  Präjident
die  Sigung  auf  eine  beftimmte  Zeit  anßfegen  oder  ganz  aufheben.
65.  Dem  Präfidenten  fteht  die  Handhabung  der  Polizei  in  allen  dem  Haufe  überwiefenen
  Ränmen  zn.
Wer  von  der  Tribüne  Zeihen  des  Beifalld  oder  Miffallens  ziet  oder  fonft
die  Ordnung  oder  den  Anftand  verlebt,  wird  entfernt.
$  67.  Gntfteht  ftörende  Unruhe  auf  der  Tribüne,  fo  kann  der  Präfident  anordnen,
daß  alle,  die  fi}  zurzeit  daranf  befinden,  vie  Tribüne  räumen.
$  68.  In  welder  Weife  der  Präfident  an  ihn  oder  an  das  Hans  geridtele
Beihwerden  und  Schreiben,  weldhe  fih  auf  die  in  den  Haufe  vorgelommenen  Verband«
lungen  beziehen,  zur  Kenniuis  der  Mitglieder  bringen  oder  wa®  er  im  übrigen  darauf
veranlajien  will,  bfeibt  feinem  Ermeflen  vorbehalten.

VI.  Bon  den  Mitgliedern  des  Haufes.

A.  Prüfung  der  Regitimation.

8  69.  Die  Pegitimation  der  nen  eingetretenen  oder  vom  Könige  men  berufenen
Mitglieder  des  Hanfed  wird  nah  Mafgabe  der  Verortnung  wegen  Bildung  der  Erften
Kammer  vom  12.  Oftober  1854  und  der  Verordnung,  betreffend  die  definitive  Erledigung  der
Vorbehalte  wegen  Bildung  der  Verbinde  des  alten  und  des  befeftigten  Orunvbefiges
—  Panpfhaftsbezirfe  —  und  wegen  Wahl  der  jeiten®  viefer  Verbände  und  der  Provüne
zialverbände  der  Grafen  zu  prüfentierenden  Mitglieder  des  Herrenhaufee,  vom  10.  November
1865,  forie  der  Allerhöchften  Erlaiie,  betreffend  das  Präfentationsreht  der  Städte,  vom
21.  Oftober  1854,  29.  Dezember  1860,  26.  Oftober  1867,  12.  Mai  1876,
6.  Dftoker  1879  nnd  22.  März  1892  von  der  Matrifellonimiffion  geprüft,  melde  auß
dem  Präfidenten  des  Hanfes  als  Vorjikenden,  ans  ten  beiden  Vizepräjidenten  und  aus
vier  zu  wählenden  Mitgliedern  beiteht.

Über  Da8  Ergebnis  ver  Prüfung  hat  die  Maätrifellomnuffien  dem  Haufe  Bericht  zu
erftatten,  teinfelben  au  im  jeder  Seflien  eine  Liberjicht  über  ten  Veltand  des  Haufed  und
die  darin  vorgefommenen  Perfonalverinderungen  vorzulegen.