Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1830. (7)

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2)  die  Provisoren,  wenn  sie  das  ein  und  zwanzigste  Jahr  zurückgelegt,  und  volle

drei  Jahre  Provisoratsdienste  in  oͤffentlichen  Schulen  geleistet  haben.

Hiebei  bezieht  man  sich  auf  die  unter  dem  5.  Februar  1822  (Reg.  Blatt  S.  106)
gegebenen  Weisungen.  In  den  Meldungen  sind  der  Name,  Dienstgrad  und  Wohnort,
das  Jahr  und  der  Tag  der  Geburt,  auch  das  Jahr  und  der  Tag  des  Provisorats-Dekrets
  anzugeben,  und  die  Schul-Inspektoren  haben  in  ihren  Beiberichten  über  die
Lehrgabe,  die  Sitten  und  die  Amtoführung  pflichtmäßig  sich  zu  adußern.

Bei  einer  dieser  Prüfungen  haben  auch  diejenigen  Schallehrer  zu  erscheinen,  welche
die  ganze  Bildung  der  Schul-Incipienten  durch  den  vierjährigen  Curs  übernehmen
wollen.  .

Die  Eingaben  muͤssen  fuͤr  die  Frühlings-Prüfung  bis  zum  29.  März,  für  die
Herbst-Prüfung  bis  zum  6.  September  dahier  einkommen,  widrigenfallo  sie  unberücksichtiget
  bleiben  würden.  Wenn  keine  Abweisung  erfolgt,  so  haben  die  Prüfungs-=Candidaten
  beziehungsweise  am  Montag  den  26.  April  und  den  4.  Oktober  Nachmittags
  um  4  Uhr  auf  der  Kirchenraths-Canzlei  dahier  sich  einzufinden.

Die  Candidaten  haben  zugleich  mit  ihren  Eingaben  in  Gemäßheit  der  Ministerial-Verfügung
  vom  20.  August  1828  (Reg.  Vlatt  Nro.  58)  über  den  etwaigen  Besiß
eines  Gemeinde-Bürger=  oder  Beisiß-Rechts  den  oberamtlich  beurkundeten  Ausweis
vorzulegen.

Stuttgart  den  27.  Januar  1830.  Camerer.

e)  Pastoral-Dienst-Prüfung  der  katholischen  Geistlichen.

Am  Dienstag  den  &.  Mai  und  an  den  folgenden  Tagen  wird  eine  Dienst-Prüfung
der  katholischen  Geistlichen  für  Kirchenstellen  Statt  finden,  wozu  diejenigen  zugelafsen
werden,  welche  im  Jahr  1327  oder  früher  die  Priesterweihe  erhielten.

Die  Candidaten  haben  sich  bis  zum  25.  März  bei  dem  Kirchenrath  schriftlich  zu
melden,  und  zugleich  in  Gemäßheir  der  Ministerial-Verfügung  vom  20.  August  1828
(Reg.Vlatt  Rro.  53)  über  den  etwaigen  Besitz  eines  Gemeinde-Bürger=  oder  Beisiß-Rechts
  den  oberamtlich  beurkundeten  Ausweis  vorzulegen.

Da  man  sich  vorbehält,  im  Herbste  wieder  eine  solche  Prüfung  vorzunehmen,  so
hat  jeder  Candidat,  der  es  vorziehen  wuͤrde,  erst  bei  der  Herbst-Pruͤfung  zu  erscheinen,
solches  in  seiner  Meldung  anzugeben.