Reichsgerichtliche Entscheidungen. 233
das Gebiet des Pr. Allg. Landrechts von diesem Senat
bereits ausgesprochen ist. I. 140/85 vom 24. Juni (Bolze,
Praxis Band 2 Seite 1032). Die Klagbarkeit läßt sich
zunächst nicht ableiten aus dem Gesichtspunkt des abstrakten,
nur bedingten Versprechens, einer Art bedingten
Sponsion. Denn das Differenzgeschäft ist kein sogenannter
reiner Vertrag. Die Parteien halten nicht dasjenige,
was das Geschäft individnalisirt, zurück, um ein
reines Versprechen gegen einander auszutauschen. Das
Geschäft ist individnalisirt durch die besondere Art der
Bedingung; der zukünftige Kurs eines bestimmten Tages
soll darüber entscheiden, was eine Partei von der anderen
gewinnt; je nachdem dieser Kurs höher oder niedriger ist
als der festgestellte Preis. Von diesem in das Geschäft
hineingezogenen materiellen Gehalt kann die juristische
Beurtheilung nicht abstrahiren. Vielmehr ist die Frage
so zu stellen, ob das so individnalisirte Geschäft vom
objektiven Recht als ein gültiges und klagbares anerkannt
ist? Die Frage wäre zu bejahen, wenn mit dem
Berufungsurtheil anzunehmen wäre, das Differenzgeschäft
sei ein Zeitkauf. Dem Kauf sind aber wesentlich Preis
und Waare, nicht in dem Sinne, daß eine genannte
Waare und ein genannter Preis den Anhalt dafür bieten
sollen, welche Differenz der eine Kontrahent dem anderen
zahle, je nachdem der effektive Preis der genannten
Waare an dem im Voraus bestimmten Tage höher oder
niedriger ist als der genannte Preis: sondern in dem Sinne.
daß der Verkäufer sich verpflichtet, dem Käufer die Waare
für den Preis zu liefern, und daß sich der Käufer verpflichtet,
dem Verkäufer den Preis für die Waare zu
zahlen. Wird dahin kontrahirt, daß demjenigen, welcher
sich Käufer neunt, eine Waare nicht geliefert werden soll,
und daß demjenigen, welcher sich Verkäufer neunt, ein
Preis nicht gezahlt werden soll, so steht damit fest, daß
ein Kauf nicht abgeschlossen ist. Es ist keine juristische
Konstruktion, sondern ein Spiel mit Worteh, wenn man