Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1875. (9)

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Für beschädigte Noten hat sie Ersatz zu leisten, sofern der Inhaber ent- 
weder einen Theil der Note präsentirt, welcher größer ist, als die Hälfte, oder 
den Nachweis führt, daß der Rest der Note, von welcher er nur die Hälfte 
oder einen geringeren Theil als die Hälfte präsentirt, vernichtet sei. 
Für vernichtete oder verlorene Noten Ersatz zu leisten ist sie nicht ver- 
pflichtet. 
§. 5. 
Banknoten, welche in die Kasse der Bank oder einer ihrer Zweiganstalten 
oder in eine von ihr bestellte Einlösungskasse in beschädigtem oder beschmutztem 
Zustande zurückkehren, dürfen nicht wieder ausgegeben werden. 
§. 6. 
Der Aufruf und die Einziehung der Noten einer Bank oder einer Gat- 
tung von Banknoten darf nur auf Anordnung oder mit Genehmigung des 
Bundesraths erfolgen. 
Die Anordnung erfolgt, wenn ein größerer Theil des Umlaufs sich in be- 
schädigtem oder beschmutztem Zustande befindet, oder wenn die Bank die Be- 
fugniß zur Notenausgabe verloren hat. 
Die Genehmigung darf nur ertheilt werden, wenn nachgewiesen wird, daß 
Nachahmungen der aufzurufenden Noten in den Verkehr gebracht sind. 
In allen Fällen schreibt der Bundesrath die Art, die Zahl und die 
Fristen der über den Aufruf zu erlassenden Bekanntmachungen, den Zeitraum, 
innerhalb dessen und die Stellen, an welchen die Noten eingelöst werden sollen, 
die Maßgaben, unter denen nach Ablauf der Fristen eine Einlösung der aufge  
rufenen Noten noch stattzufinden hat, und die zur Sicherung der Noteninhaber 
sonst erforderlichen Maßregeln vor. 
Die nach dem Vorstehenden von dem Bundesrathe zu erlassenden Vor- 
schriften sind durch das Reichs-Gesetzblatt zu veröffentlichen. 
§. 7. 
Den Banken, welche Noten ausgeben, ist nicht gestattet: 
1. Wechsel zu akzeptiren, 
2. Waaren oder kurshabende Papiere für eigene oder für fremde Rech- 
nung auf Zeit zu kaufen oder auf Zeit zu verkaufen, oder für die 
Erfüllung solcher Kaufs- oder Verkaufsgeschäfte Bürgschaft zu über- 
nehmen. 
§. 8. 
Banken, welche Noten ausgeben, haben 
1. den Stand ihrer Aktiva und Passiva vom 7., 15., 23. und Letzten 
jedes Monats, spätestens am fünften Tage nach diesen Terminen und 
2. spätestens drei Monate nach dem Schlusse jedes Geschäftsjahres eine 
genaue Bilanz ihrer Aktiva und Passiva, sowie den Jahresabschluß 
es Gewinn- und Verlustkontos 
durch den Reichsanzeiger auf ihre Kosten zu veröffentlichen. 

	        
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