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Die wöchentliche Veröffentlichung muß angeben
1. auf Seiten der Passiva:
das Grundkapital,
den Reservefonds,
den Betrag der umlaufenden Noten,
die sonstigen täglich fälligen Verbindlichkeiten,
die an eine Kündigungsfrist gebundenen Verbindlichkeiten,
die sonstigen Passiva;
2. auf Seiten der Aktiva:
den Metallbestand (den Bestand an kursfähigem deutschem Gelde
und an Gold in Barren oder ausländischen Münzen, das Pfund
fein zu 1392 Mark berechnet),
den Bestand:
an Reichs-Kassenscheinen,
an Noten anderer Banken,
an Wechseln,
an Lombardforderungen,
an Effekten,
an sonstigen Aktiven.
Welche Kategorien der Aktiva und Passiva in der Jahresbilanz gesondert
nachzuweisen sind, bestimmt der Bundesrath.
Außerdem sind in beiden Veröffentlichungen die aus weiterbegebenen im
Inlande zahlbaren Wechseln entsprungenen eventuellen Verbindlichkeiten ersichtlich
zu machen.
§. 9.
Banken, deren Notemumlauf ihren Baarvorrath und den ihnen nach Maß-
gabe der Anlage zugewiesenen Betrag übersteigt, haben vom 1. Januar 1876
ab von dem Ueberschuss eine Steuer von jährlich Fünf vom Hundert an die
Reichskasse zu entrichten. Als Baarvorrath gilt bei Feststellung der Steuer der
in den Kassen der Bank befindliche Betrag an kursfähigem deutschem Gelde, an
Reichs-Kassenscheinen, an Noten anderer deutscher Banken und an Gold in Barren
oder ausländischen Münzen, das Pfund fein zu 1392 Mark berechnet.
Erlischt die Befugniß einer Bank zur Notenausgabe (§. 49), so wächst der
derselben zustehende Antheil an dem Gesammtbetrage des der Steuer nicht unter-
liegenden ungedeckten Notenumlaufs dem Antheile der Reichsbank zu.
§. 10.
Zum Zweck der Feststellung der Steuer hat die Verwaltung der Bank am
7., 15., 23. und Letzten jedes Monats den Betrag des Baarvorraths und der
umlaufenden Noten der Bank festzustellen und diese Feststellung an die Aufsichts-
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