Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1875. (9)

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Die Bank ist berechtigt, auf Kosten des Abgebers solches Gold durch die 
von ihr zu bezeichnenden Techniker prüfen und scheiden zu lassen. 
§. 15. 
Die Reichsbank hat jeweilig den Prozentsatz öffentlich bekannt zu machen, 
zu welchem sie diskontirt (§. 13, 2) oder zinsbare Darlehne ertheilt (§. 13, 3). 
Die Aufstellung ihrer Wochen-Uebersichten erfolgt auf Grundlage der Bücher 
des Reichsbank- Direktoriums und der demselben unmittelbar untergeordneten Zweig- 
anstalten. 
§. 16. 
Die Reichsbank hat das Recht, nach Bedürfniß ihres Verkehrs Banknoten 
auszugeben. 
Die An-- und Ausfertigung, Einziehung und Vernichtung derselben erfolgt 
unter Kontrole der Reichsschulden-  Kommission, welcher zu diesem Zwecke ein 
vom Kaiser ernanntes Mitglied hinzutritt. 
§. 17. 
Die Reichsbank ist verpflichtet, für den Betrag ihrer im Umlauf befind- 
lichen Banknoten jederzeit mindestens ein Drittheil in kursfähigem deutschen 
Gelde, Reichs-Kassenscheinen oder in Gold in Barren oder ausländischen Münzen, 
das Pfund fein zu 1392 Mark gerechnet, und den Rest in diskontirten Wechseln, 
welche eine Verfallzeit von höchstens drei Monaten haben, und aus welchen in 
der Regel drei, mindestens aber zwei als zahlungsfähig bekannte Verpflichtete 
haften, in ihren Kassen als Deckung bereit zu halten. 
§. 18. 
Die Reichsbank ist verpflichtet, ihre Noten: 
a) bei ihrer Hauptkasse in Berlin sofort auf Präsentation, 
b) bei ihren Zweiganstalten, soweit es deren Baarbestände und Geld- 
bedürfnisse gestatten, 
dem Inhaber gegen kursfähiges deutsches Geld einzulösen. 
 
§. 19. 
Die Reichsbank ist verpflichtet, die Noten der, vom Reichskanzler nach der 
Bestimmung im §. 45 dieses Gesetzes bekannt gemachten Banken sowohl in 
Berlin, als auch bei ihren Zweiganstalten in Städten von mehr als 80000 
Einwohnern oder am Sitze der Bank, welche die Noten ausgegeben hat, zum 
vollen Nennwerthe in Zahlung zu nehmen, so lange die ausgebende Bank ihrer 
Noteneinlösungspflicht pünktlich nachkommt. Die auf diesem Wege angenom- 
menen Banknoten dürfen nur entweder zur Einlösung präsentirt oder zu Zah- 
lungen an diejenige Bank, welche dieselben ausgegeben hat, oder zu Zahlungen 
an dem Orte, wo letztere ihren Hauptsitz hat, verwendet werden.
	        
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