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durch den Reichskanzler, sofern sie einer anderen Zweiganstalt untergeordnet
werden, durch das Reichsbank-Direktorium.
§. 38.
Die Reichsbank wird in allen Fällen, und zwar auch wo die Gesetze eine
Spezialvollmacht erfordern, durch die Unterschrift des Reichsbank-Direktoriums
oder einer Reichsbankhauptstelle verpflichtet, sofern diese Unterschriften von zwei
Mitgliedern des Reichsbank-Direktoriums beziehungsweise von zwei Mitgliedern
des Vorstandes der Reichsbankhauptstelle oder den als Stellvertretern der letz-
teren bezeichneten Beamten vollzogen sind.
Unter welchen Voraussetzungen und in welcher Form die Unterschriften
der Bankstellen eine Verpflichtung für die Reichsbank begründen, wird vom
Reichskanzler bestimmt und besonders bekannt gemacht.
Gegen die Reichsbankhauptstellen und Bankstellen können alle Klagen,
welche auf den Geschäftsbetrieb derselben Bezug haben, bei dem Gerichte des
Orts erhoben werden, wo die Zweiganstalt errichtet ist.
§. 39.
Sämmtliche bei der Verwaltung der Bank als Beamte, Ausschußmitglieder,
Beigeordnete betheiligte Personen sind verpflichtet, über alle einzelne Geschäfte der
Bank, besonders über die mit Privatpersonen und über den Umfang des den
letzteren gewährten Kredits, Schweigen zu beobachten. Die Deputirten des Zen-
tralausschusses und deren Stellvertreter, sowie die Beigeordneten bei den Reichs-
bankhauptstellen sind hierzu vor Antritt ihrer Funktionen mittelst Handschlags
an Eidesstatt besonders zu verpflichten.
§. 40.
Das Statut der Reichsbank wird nach Maßgabe der vorstehend in den
§§. 12 bis 39 enthaltenen Vorschriften vom Kaiser im Einvernehmen mit dem
Bundesrath erlassen.
Dasselbe muß insbesondere Bestimmungen enthalten:
1. über die Form der Antheilscheine der Reichsbank und der dazu gehö-
rigen Dividendenscheine und Talons;
2. über die bei Uebertragung oder Verpfändung von Antheilscheinen zu
beachtenden Formen;
3. über die Mortifikation verlorener oder vernichteter Antheilscheine, sowie
über das Verfahren in Betreff abhanden gekommener Dividendenscheine
und Talons;
4. über die Grundsätze, nach denen die Jahresbilanz der Reichsbank auf-
zunehmen ist;
Über Termine und Modalitäten der Erhebung der Dividende;
6. über die Form, in welcher die Zusammenberufung der Generalver-
sammlungen geschieht, sowie über die Bedingungen und die Art der
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