Spezieller Teil.
A. Sicherheitspolizei.
81.
Begriff.
Unter „Sicherheitspolizei“ wird diejenige zwingende
Tätigkeit der polizeilichen Organe verstanden, welche die Aufrechterhaltung
der Rechtsordnung als der Grundlage aller
Sicherheit bezweckt.1)
Die Sicherheitspolizei ist die Aufsicht über die innere Ruhe
des Staates, auf verdächtige Fremde, auf das Paßwesen, ingleichen
die Obsorge für die Sicherheit des Lebens, der Freiheit
und des Eigentums gegen Gewalt und List.?) Unter „öffentlicher
Sicherheit“ versteht Rosin in seinem Polizeiverordnungsrecht
in Preußen S. 161 denjenigen Zustand, in welchem
die in einem Gemeinwesen bestehende Rechtsordnung vor
widerrechtlichen Angriffen einzelner geschützt ist. Sicherheitspolizei
ist de mnach die Beschränkung der persönlichen Handlungsfreiheit
ein zelner zum Schutze der bestehenden Rechtsordnung
vor drohenden Angriffen.#; Ihre Hauptaufgabe ist eine
negative und konservierende, indem sie drohenden Schaden
abwenden und Hindernisse der freien Bewegung beseitigen
soll. Das Gebiet der Sicherheitspolizei muß auf Anordnungen
1) Erk. d. OVG. vom 14. November fassung aller obersten Staatsbehörden
1887, Entsch. 15 432. in der Pr. Monarchie, GS. v. J. 1812
m) Abs. 5 des Königl. Besch. vom S. 43.
24. April 1812, betr. einige nähere 2) Vgl. Erk. d. KG. vom 4. Mai
Bestimmungen der Vd. vom 27. Ok= 1885, Pr VBl. 6 304.
toaber 1810 über die veränderte Verv.
Aru#tedt, Pollzelrecht. I. 1