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baren Straßenverbindung zum Grunde zu legen und rücksichtlich der Kilometer-
zahl, wenn solche nicht durch zehn theilbar ist, die überschießende, 10 Kilometer
nicht erreichende Strecke als eine Entfernung von 10 Kilometer zu rechnen.
§. 14.
Von den Vergütungssätzen ist derjenige in Anwendung zu bringen, welchen
die Stellung bedingt, aus welcher — nicht in welche — der Beamte versetzt wird.
§. 15.
Die zum Bezuge einer Vergütung für Umzugskosten berechtigten Beamten
erhalten außer dieser Vergütung für ihre Person Tagegelder und Fuhrkosten
nach Maßgabe der gegenwärtigen Verordnung.
§. 16.
Die nicht etatsmäßig angestellten Reichsbeamten erhalten bei Versetzungen
nur persönliche Fuhrkosten und Tagegelder nach Maßgabe dieser Verordnung.
17.
§.
Hat ein in den Ruhestand oder in den einstweiligen Ruhestand versetzter
Beamter seinen dienstlichen Wohnsitz im Auslande, so sind demselben die Kosten
des Umzugs nach dem innerhalb des Reichs von ihm gewählten Wohnorte nach
Maßgabe der §§. 10, 12—15 zu gewähren.
§. 18.
Personen, welche, ohne vorher im Reichsdienst gestanden zu haben, in
denselben übernommen werden, kann eine durch die oberste Reichsbehörde fest-
zusetzende Vergütung für Umzugskosten gewährt werden. Diese Vergütung darf
den Satz nicht übersteigen, welchen die Stellung bedingt, in welche der Beamte
berufen wird; doch findet die Bestimmung des zweiten Absatzes des §. 10 in
Fällen dieser Art keine Anwendung.
§. 19.
Der Reichskanzler bestimmt, welche Beamten im Sinne dieser Verordnung
den im §. 1 unter I. bis VII. und im §. 10 unter I. bis VII. genannten
Beamtenklassen gehören oder denselben gleichzustellen sind.
20.
§.
Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem 15. Juli d. J. in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Bad Ems, den 21. Juni 1875.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck.
Herausgegeben im Reichskanzler-Amte.
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei
(R. v. Decker).