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Befinden sich jedoch unter jenen Fahrzeugen diejenigen für den Transport des
Gepäcks und der Bagage nicht, so bleibt daneben der vorbezeichnete Anspruch
bestehen.
Kompagnien, welche auf dem Marsche vom Bataillonsstabe getrennt ein-
quartiert werden, steht von dem der Trennung vom Stabe vorausgehenden letzten
Marschquartier ab bis zu ihrem Quartier Vorspann zu, wenn sie seitwärts oder
weiter vorwärts als der Stab zu liegen kommen. Ebenso ist ihnen am folgen-
den Marschtage der Vorspann vom Marschquartier bis zur Vereinigung mit
dem Bataillonsstabe zu gestellen.
Einzelne Eskadrons und Batterien haben keinen Anspruch auf Vorspann,
wenn sie während des Marsches ihre Nachtquartiere in verschiedenen Ortschaften
erhalten. Marschirt aber eine solche Eskadron oder Batterie für sich allein bis
zum Vereinigungspunkte mit dem Stabe des Regiments resp. der Abtheilung
mittelst besonderer Marschroute, so steht ihr für diese Tour ein zweispänniges
Fuhrwerk zu.
Zum Transport der Effekten der auf Eisenbahnen oder Dampfschiffen be-
förderten Truppentheile kann für die Strecken von den Quartieren nach den Ein-
schiffungspunkten und von den Ausschiffungspunkten nach den Quartieren Vor-
spann in dem obenbezeichneten Umfange in Anspruch genommen werden, wenn
die betreffende Station weiter als ein Kilometer von dem Quartierort entfernt ist.
c. Für Kommandos und Transporte.
Bei einer Stärke unter 90 Mann hat das Kommando etc., sofern es unter
Führung eines Offiziers steht, ein einspänniges Fuhrwerk“) zum Transport des
Gepäcks zu beanspruchen.
Bei einer Stärke von 90 Mann bis zu 300 Mann:
ein zweispänniges Fuhrwerk und
bei einer Stärke von 300 bis 600 Mann:
zwei zweispännige Fuhrwerke.
Der Anspruch wechselt nach Maßgabe dieser Bestimmungen, je nachdem
sich die Stärke des Kommandos oder des Transportes verändert, ohne Rücksicht
auf den in der Marschroute nach der ursprünglichen Stärke angegebenen Bedarf.
Remontekommandos unter Führung eines Offiziers haben für den Marsch
von dem Orte, an welchem sie die für die Truppen bestimmten Remonten über-
nehmen, bis zum Orte der Abgabe, ausschließlich der Strecken, auf welchen Eisen-
bahnbeförderung stattfindet, Anspruch auf ein zweispänniges Fuhrwerk.
Werden Kommandos und Transporte auf Eisenbahnen oder Dampfschiffen
befördert, so steht ihnen ein gleicher Anspruch auf Vorspann wie auf dem
Marsche zu für die Wegstrecken von den Quartieren nach den Einschiffungs-
punkten und von den Ausschiffungspunkten nach den Quartieren, wenn die Ent-
fernung zwischen der Station und dem Quartierort mehr als ein Kilometer
beträgt.
*) Sofern einspännige Fuhrwerke nicht ortsüblich, sind überall, wo solche in Anspruch genommen
werden dürfen, zweispännige Fuhrwerke zu gestellen.
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