Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1875. (9)

— 263 — 
Befinden sich jedoch unter jenen Fahrzeugen diejenigen für den Transport des 
Gepäcks und der Bagage nicht, so bleibt daneben der vorbezeichnete Anspruch 
bestehen. 
Kompagnien, welche auf dem Marsche vom Bataillonsstabe getrennt ein- 
quartiert werden, steht von dem der Trennung vom Stabe vorausgehenden letzten 
Marschquartier ab bis zu ihrem Quartier Vorspann zu, wenn sie seitwärts oder 
weiter vorwärts als der Stab zu liegen kommen. Ebenso ist ihnen am folgen- 
den Marschtage der Vorspann vom Marschquartier bis zur Vereinigung mit 
dem Bataillonsstabe zu gestellen. 
Einzelne Eskadrons und Batterien haben keinen Anspruch auf Vorspann, 
wenn sie während des Marsches ihre Nachtquartiere in verschiedenen Ortschaften 
erhalten. Marschirt aber eine solche Eskadron oder Batterie für sich allein bis 
zum Vereinigungspunkte mit dem Stabe des Regiments resp. der Abtheilung 
mittelst besonderer Marschroute, so steht ihr für diese Tour ein zweispänniges 
Fuhrwerk zu. 
Zum Transport der Effekten der auf Eisenbahnen oder Dampfschiffen be- 
förderten Truppentheile kann für die Strecken von den Quartieren nach den Ein- 
schiffungspunkten und von den Ausschiffungspunkten nach den Quartieren Vor- 
spann in dem obenbezeichneten Umfange in Anspruch genommen werden, wenn 
die betreffende Station weiter als ein Kilometer von dem Quartierort entfernt ist. 
c. Für Kommandos und Transporte. 
Bei einer Stärke unter 90 Mann hat das Kommando etc., sofern es unter 
Führung eines Offiziers steht, ein einspänniges Fuhrwerk“) zum Transport des 
Gepäcks zu beanspruchen. 
Bei einer Stärke von 90 Mann bis zu 300 Mann: 
ein zweispänniges Fuhrwerk und 
bei einer Stärke von 300 bis 600 Mann: 
zwei zweispännige Fuhrwerke. 
Der Anspruch wechselt nach Maßgabe dieser Bestimmungen, je nachdem 
sich die Stärke des Kommandos oder des Transportes verändert, ohne Rücksicht 
auf den in der Marschroute nach der ursprünglichen Stärke angegebenen Bedarf. 
Remontekommandos unter Führung eines Offiziers haben für den Marsch 
von dem Orte, an welchem sie die für die Truppen bestimmten Remonten über- 
nehmen, bis zum Orte der Abgabe, ausschließlich der Strecken, auf welchen Eisen- 
bahnbeförderung stattfindet, Anspruch auf ein zweispänniges Fuhrwerk. 
Werden Kommandos und Transporte auf Eisenbahnen oder Dampfschiffen 
befördert, so steht ihnen ein gleicher Anspruch auf Vorspann wie auf dem 
Marsche zu für die Wegstrecken von den Quartieren nach den Einschiffungs- 
punkten und von den Ausschiffungspunkten nach den Quartieren, wenn die Ent- 
fernung zwischen der Station und dem Quartierort mehr als ein Kilometer 
beträgt. 
 
 
*) Sofern einspännige Fuhrwerke nicht ortsüblich, sind überall, wo solche in Anspruch genommen 
werden dürfen, zweispännige Fuhrwerke zu gestellen. 
51“
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.