— 264 —
Von dem ein Remontekommando führenden Offiziere kann während der
Dauer des Kantonnements in der Umgegend des Depots zu allen dienstlichen
Fahrten nach dem Remontedepot etc. und zurück eine einspännige Vorspannfuhre in
Anspruch genommen werden.
d. Für die Anfuhr der Verpflegungs- und Bivouaksbedürfnisse
bei Uebungen und sonstigen Truppenzusammenziehungen.
Die Zahl der in Anspruch zu nehmenden Fuhrwerke wird einestheils be-
dingt durch das Gesammtgewicht der zu transportirenden Gegenstände, anderen-
theils durch die Beschaffenheit der zurückzulegenden Wege und durch die Be-
lastungsfähigkeit der Fuhrwerke. Bei Bemessung der Belastungsfähigkeit ist im
allgemeinen auf die ortsübliche Beschaffenheit der Gespanne Rücksicht zu nehmen.
Sofern nicht außergewöhnliche Verhältnisse ausnahmsweise etwas anderes
bedingen, ist als Mindestgewicht der Ladung anzunehmen für:
ein einspännigs Fuhrwerk . . ............ .. .. .. 10 Zentner,
" zweispänniges " . .. 15 "
" vierspänniges " 30 "
e. Für nachstehende besondere Verhältnisse.
Den Generalkommandos sind für die in Folge von Kantonnements-
wechseln eintretenden Märsche drei zweispännige Fuhrwerke zu stellen.
Zur Weiterbeförderung der nicht berittenen beziehungsweise nicht rations-
berechtigten Regiments-, Bataillons- und Abtheilungsärzte, der
Zahlmeister und deren Stellvertreter auf Märschen, von denen dieselben
am nämlichen Tage in den Garnisonort beziehungsweise das Kantonnement oder
Marschquartier nicht zurückkehren, sowie zur Weiterbeförderung der nicht rations-
berechtigten Offiziere und Zahlmeister, sowie der Stellvertreter der
letzteren, welche mit dem Empfange der Verpflegungs- und Bivouaksbedürfnisse
aus den Magazinen und mit der Beaufsichtigung und Führung der Wagen-
kolonne beauftragt sind, bei den mit diesem Dienst verbundenen Märschen, ist
ein einspänniges Fuhrwerk zu stellen.
Die Gestellung eines einspännigen Fuhrwerks kann ferner auf Märschen zum
Transport des Gepäcks des Fourier-Offiziers, und wenn der von letzterem
einzuquartierende Truppentheil mehrere Ortschaften belegt, die Gestellung eines
weiteren solchen Fuhrwerks zur Besichtigung der letzteren in Anspruch genommen
werden. Letzterer Anspruch tritt auch dann ein, wenn der von dem Fourier-Offizier
einzuquartierende Truppentheil zwar nur einen Ort belegt, dieser letztere aber
aus einzelnen Theilen besteht, die über 2 Kilometer von einander entfernt sind.
Zur Weiterbeförderung derjenigen unberittenen Militärärzte, welche
zum Besuche von Kranken in Kantonnements außerhalb ihres Standortes
requirirt werden, ist ein einspänniges Fuhrwerk zu stellen.
Zum Transport von Offizieren, im Offiziersrang stehenden Aerzten und
oberen Militärbeamten, welche auf Märschen oder während der Uebungen etc.
erkrankt sind, kann, wenn Eisenbahn-, Dampfschiff- oder Postbeförderung nicht
angängig ist, bis zum nächsten Garnisonorte, und zwar, wenn es sich um den