Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1875. (9)

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Transport mehrerer erkrankter Offiziere etc. handelt, für je 2 ein einspänniges 
Fuhrwerk in Anspruch genommen werden. 
Zur Fortschaffung der auf Märschen und während der Uebungen erkrankten 
Unteroffiziere und Mannschaften darf die Gestellung besonderer Vor- 
spannfuhren nur dann gefordert werden, wenn entweder die vorhandenen, zur 
Fortschaffung des Gepäcks etc. bestimmten Wagen durch die Aufnahme der Er- 
krankten überlastet werden würden, oder wenn der Zustand der Kranken besondere 
Schonung verlangt und ihre Beförderung auf mit Gepäck etc. belasteten Wagen 
ohne Nachtheil für ihre Gesundheit nicht ausführbar ist, oder endlich, wenn die 
Kranken nach einem seitab gelegenen Lazareth geschafft werden müssen. In 
solchen Fällen sind für: 
1 bis 2 Kranke ein einspänniges, 
3  " 5  " ein zweispänniges, 
6  " 8  " zwei zweispännige 
Fuhrwerke zu stellen. 
Gestattet es der Zustand der Kranken, so können die einzelnen Fuhrwerke, 
soweit es ohne deren Ueberlastung (siehe unter d.) angänglich ist, auch mit einer 
größeren Zahl von Personen besetzt werden. 
Endlich kann ein zweispänniges Fuhrwerk behufs Fortschaffung der Papiere 
und Meßgeräthschaften bei dem Ersatzgeschäft in Anspruch genommen werden. 
2. Zu §. 4.  
Unterbrechungen während eines Marsches, welche vorher bestimmt sind, 
zählen nicht zu den in §. 4 des Gesetzes erwähnten unvermeidlichen Aufenthalts- 
tagen (Liegetagen). Für die Dauer solcher Unterbrechungen kann daher die Natural- 
verpflegung nicht in Anspruch genommen werden. 
So kann z. B. die Verabreichung von Naturalverpflegung nicht gefordert 
werden für Remontekommandos, welche zum Zweck der Empfangnahme der 
Remonten in der Nähe der Depots Kantonnementsquartiere bezogen haben; 
sie kann dagegen gefordert werden für diejenigen Liegetage, welche die einzelnen 
Theile solcher Kommandos auf dem Marsche nach den Depots behufs ihrer 
Vereinigung zu machen genöthigt sind. 
Die Verpflegungsportion, welche der mit Verpflegung Einquartierte zu 
beanspruchen hat, und welche ihm in gehöriger Zubereitung und in guter Qualität 
gewährt werden muß, besteht in: 
a) 1,000 Gramm Brot, 
b) 250  " Fleisch (Gewicht des rohen Fleisches), 
c) 120  " Reis oder 
150  " Graupe resp. Grütze oder 
300  " Hülsenfrüchte oder 
2,000  " Kartoffeln, 
d) 25 " Salz, 
e) 15  " Kaffee (Gewicht in gebrannten Bohnen). 
Außer der Kaffeeportion hat der Einquartierte Getränke nicht zu beanspruchen.
	        
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