Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1875. (9)

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darauf vorhandenen Feldfrüchte vorzunehmen und hiernach für jede Klasse 
der, nach Maßgabe der beschädigten Flächen zu gewährende Entschädigungs- 
betrag festzustellen. 
Das über die Verhandlung aufzunehmende Protokoll muß nament- 
lich ergeben: 
1. die Veranlassung und den Gegenstand der Verhandlung, 
2. welche Personen der Verhandlung beigewohnt haben, 
3. in welcher Weise die Sachverständigen verpflichtet worden, 
4. wie die Vergütungsbeträge ermittelt und berechnet worden; im Be- 
sonderen, welche Hülfsmittel (Kataster, Karten etc.) zur Bestimmung 
der Flächengrößen gedient haben, und welche Abschätzungsgrundsätze 
angewendet worden, sowie welche Beträge im Wege der Einigung 
und welche im Wege der Abschätzung festgestellt worden sind; 
auch ist in dasselbe aufzunehmen: 
5. die Versicherung der Kommission, daß ihrer Ueberzeugung nach in 
den ermittelten Vergütungsbeträgen keine Entschädigung enthalten 
ist, welche gesetzlich nicht aus Militärfonds zu vergüten wäre. 
Nach Schluß des Abschätzungsgeschäfts hat der Kommissar der 
Landesregierung auf Grund der Schätzungsverhandlungen eine Ent- 
schädigungs-Liquidation nach dem unter F. anliegenden Schema anzu- 
fertigen und dieselbe mit den Verhandlungen der betreffenden Intendantur 
einzusenden. Letztere prüft die Liquidation, berichtigt etwaige Irrthümer 
und Rechnungsfehler, erwirkt eine Bescheinigung des betheiligten Truppen- 
befehlshabers (kommandirenden Generals, Divisions-Kommandeurs, 
Artillerie-Inspekteurs etc.) darüber: 
daß die stattgehabten Beschädigungen mit Rücksicht auf den Zweck 
der Truppenübung unvermeidlich gewesen sind, die Vertretung 
daher niemandem zur Last falle, 
weist sodann den liquiden Betrag zur Zablung an und benachrichtigt 
leichzeitig den Kommissar der Landesregierung behufs Aufforderung der 
Interessenten zur Abhebung der angewiesenen Beträge. 
Die Liquidirung und Anweisung der Entschädigungsbeträge ist nach 
Möglichkeit zu beschleunigen. 
Die Liquidationen der Taxatoren über Reisekosten und Tagegelder 
werden von dem Kommissar der Landesregierung der zuständigen höheren 
Verwaltungsbehörde zur Feststellung überreicht, welche dieselben demnächst 
an die Intendantur zur Zahlungsanweisung gelangen läßt. 
B.  Die Feststellung der Vergütung in den übrigen Fällen erfolgt in analoger 
Weise, wie vorstehend unter A. vorgeschrieben, jedoch kann dabei die Zu- 
sammensetzung der Abschätzungskommission nach dem Ermessen der be- 
theiligten Militärverwaltung in der Weise vereinfacht werden, daß die 
Militärverwaltung bei derselben gar nicht, oder nur durch einen Offizier 
oder einen Militärbeamten vertreten wird. 
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