Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1875. (9)

Beilage A. 
 
Marschroute. 
(Zahl) Generale (Angabe der Truppentheile, welchen 
Stabsoffiziere die Marschirenden angehören und 
Hauptleute, Rittmeister ob dieselben auf dem Marsche das 
und Lieutenants Quartier mit oder ohne Ver- 
..... Aerzte im Offiziersrang pflegung zu empfangen haben.) 
..... Zahlmeister 
.. . .. Feldwebel, Wachtmeister 
..... Portepeefähnriche, Vize- 
Feldwebel und Unterärzte 
.. . . . Zahlmeister-Aspiranten 
.. . .. Unteroffiziere 
.... . Spielleute 
.. . .. Gemeine 
.. . .. Offizierburschen und Diener 
..... einjährige Freiwillige 
 
..... Rekruten 
..... Reservisten 
..... Trainsoldaten 
.. . .. Korps- und Ober-Roßärzte 
..... Roßärzte und Unter-Roßärzte 
. . .. Büchsenmacher und Sattler 
..... Offizierpferde, .. . .. Dienstpferde 
.. . .. Remontepferde 
gehen unter dem Kommando des (Namen, Charge und Truppentheil des Führers), 
wie umstehend näher angegeben ist, von . . . . . . . über . . .. .. . nach . . . . . . . 
wobei auf der Strecke von .. .. .. bis ...... die Eisenbahn (das Dampfschiff etc.) 
zu benutzen ist. 
Für die Marschirenden ist erforderlich und unter Beachtung der umstehend 
abgedruckten Bestimmungen prompt zu verabreichen: 
1. Quartier (Obdach, Gelegenheit zum Kochen und Lagerstroh) nach Maß- 
gabe des Quartierleistungsgesetzes vom 25. Juni 1868 (Bundes-Gesetzbl. 
2. Marschverpflegung, sofern dieselbe (nach der obigen Angabe) überhaupt 
zu gewähren ist.
	        
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