Bei einem Vergütungssatz von
8o Pf. 85 Pf. 90 Pf. 95Pf. 100Pf.
mit ohne mit ohne mit ohne mit ohne mit ohne
Brot.
a) volle Tageskost 80 65 85 70 90 75 95 80 85
b) Mittagskot 40 35 43 38 46 41 49 44 52 47
c) Abendkost . . . . . . 25 20 26 21 27 22 28 23 29 24
d) Morgenkost . . . . . 15 10 16 11 17 12 18 13 19 14
2. Für die an Offiziere und im Offiziersrang stehende Aerzte und Militär-
beamte von den Quartiergebern verabreichte Marschverpflegung ist der dop-
pelte Betrag des auf die Mannschaften entfallenden Vergütungssatzes zu
entrichten. Hierfür ist eine angemessene Bewirthung zu gewähren. Wenn
jedoch ein Offizier ec. erklärt hat, nur die vorstehend unter Nr. 1 aufge-
führte Verpflegungsportion in gehöriger Zubereitung zu beanspruchen, so
ist für ihn nur der einfache Betrag der Vergütung zu entrichten.
B. Verpflegung der Pferde.
Können die erforderlichen Rationen weder aus Militärmagazinen entnommen,
noch im Wege des Vertrages durch die Intendantur rechtzeitig sicher gestellt
werden, so ist der Bedarf innerhalb der durch §. 5 des Gesetzes vom
13. Februar 1875 bezeichneten Grenzen durch Vermittelung der Gemeinden
von den Besitzern von Fouragebeständen zu gewähren.
Ist die Gemeindebehörde nicht rechtzeitig zu erreichen, so kann in
dringenden Fällen die bezügliche Requisition direkt an die Leistungspflichtigen
in der Gemeinde gestellt werden.
4. Insoweit der Fouragebedarf im Gemeindebezirk nicht vorhanden ist, ist der-
selbe gegen Gewährung der tarifmäßigen Vorspannvergütung und unter
Beachtung der Vorschriften über die Belastung der Fuhrwerke (unter 5)
von der nächsten militärischen Verabreichungsstelle abzuholen.
C. Vorspanngestellung.
5. Die Stellung von Vorspann kann nur gefordert werden für die auf
Märschen, in Lagern oder in Kantonnirungen befindlichen Theile der be-
waffneten Macht, und nur insoweit, als der Bedarf im Wege des Ver-
trages gegen ortsübliche Preise durch die Militär-Intendantur nicht recht-