Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1875. (9)

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Geistlichen und anderen Religionsdienern darf das Amt eines Standes- 
beamten oder die Stellvertretung eines solchen nicht übertragen werden. 
§. 4. 
In den Standesamtsbezirken, welche den Bezirk einer Gemeinde nicht über- 
schreiten, hat der Vorlleher der Gemeinde (Bürgermeister, Schultheiß, Ortsvor- 
steher oder deren gesetzlicher Stellvertreter) die Geschäfte des Standesbeamten 
wahrzunehmen, sofern durch die höhere Verwaltungsbehörde nicht ein besonderer 
Beamter für dieselben bestellt ist. Der Vorsteher ist jedoch befugt, diese Ge- 
schäfte mit Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde anderen Gemeinde- 
beamten widerruflich zu übertragen. 
Die Gemeindebehörde kann die Anstellung besonderer Standesbeamten be- 
schließen. Die Ernennung der Standesbeamten erfolgt in diesem Falle durch 
den Gemeindevorstand unter Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. 
In der gleichen Weise erfolgt die Bestellung der Stellvertreter. 
Die durch den Gemeindevorstand ernannten besonderen Standesbeamten 
und deren Stellvertreter sind Gemeindebeamte. 
§. 5. 
Die durch die höhere Verwaltungsbehörde erfolgte Bestellung und Ge- 
nehmigung zur Bestellung ist jederzeit widerruflich. 
§. 6. 
Ist ein Standesamtsbezirk aus mehreren Gemeinden gebildet, so werden 
der Standesbeamte und dessen Stellvertreter stets von der höheren Verwaltungs- 
behörde bestellt.  
Ein jeder Vorsteher oder andere Beamte einer dieser Gemeinden ist ver- 
pflichtet, das Amt des Standesbeamten oder des Stellvertreters zu übernehmen. 
Die landesgesetzlichen Vorschriften, nach welchen den Vorstehern der aus 
mehreren Gemeinden gebildeten Verbände die gleiche Verpflichtung obliegt, werden 
hierdurch nicht berührt. 
§. 7. 
Die etwa erforderliche Entschädigung der nach §. 4 von den Gemeinden 
bestellten Standesbeamten fällt der Gemeinde zur Last. 
Die in §. 6 Absatz 2 und 3 bezeichneten Beamten sind berechtigt, für 
Wahrnehmung der Geschäfte des Standesbeamten von den zum Bezirk ihres 
Hauptamtes nicht gehörigen Gemeinden eine in allen Fällen als Pauschquantum 
festzusetzende Entschädigung zu beanspruchen. 
Die Festsetzung erfolgt durch die untere Verwaltungsbehörde; über Be- 
schwerden entscheidet endgültig die höhere Verwaltungsbehörde. 
Bestellt die höhere Verwaltungsbehörde andere Personen zu Standesbeamten 
oder zu Stellvertretern, so fällt die etwa zu gewährende Entschädigung der 
Staatskasse zur Last.
	        
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