Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1875. (9)

— 315 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
No. 31. 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Außerkurssetzung der Guldenstücke süddeutscher Währung u. s. w. 
S. 315. 
 
 
 
 
(Nr. 1091.) Bekanntmachung, betreffend die Außerkurssetzung der Guldenstücke süddeutscher 
Währung) sowie die Einlösung der vom 1. Jannar 1876 ab außer Kurs 
tretenden Scheidemünzen süddeutscher Währung. Vom 10. Dezember 1875. 
Auf Grund des Artikels 8 des Münzgesetzes vom 9. Juli 1873 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 233) hat der Bundesrath die nachfolgenden Bestimmungen getroffen: 
§. 1. 
Vom 1. Januar 1876 ab gelten die Guldenstücke süddeutscher Währung 
nicht ferner als gesetzliches Zahlungsmittel. 
Es ist daher vom 1. Januar 1876 ab außer den mit der Einlösung be- 
auftragten Kassen Niemand verpflichtet, diese Münzen in Zahlung zu nehmen. 
§. 2. 
Die im Umlauf befindlichen Guldenstücke süddeutscher Währung, sowie 
folgende, auf Grund des Artikels 6 des Münzgesetzes vom 9. Juli 1873 in Folge 
der Einführung der Reichswährung vom 1. Januar 1876 ab außer Kurs 
tretende Scheidemünzen süddeutscher Währung, nämlich: 
die Sechskreuzerstücke, 
die Dreikreuzerstücke, 
die Einkreuzerstücke und 
die Theilstücke des Kreuzers, mit alleiniger Ausnahme der bayerischen 
Heller, 
werden in den Monaten Januar, Februar, März und April 1876 von den durch 
die Landes-Zentralbehörden zu bezeichnenden Kassen derjenigen Bundesstaaten, 
welche diese Münzen geprägt haben, oder in deren Gebiet dieselben gesetzliches 
Zahlungsmittel sind, zu ihrem gesetzlichen Werthe für Rechnung des Deutschen 
Reichs sowohl in Zahlung genommen, als auch gegen Reichs- beziehungsweise 
Landesmünzen umgewechselt. 
Reichs-Gesetzbl. 1875. 62 
Ausgegeben zu Berlin den 11. Dezember 1875.
	        
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