Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1875. (9)

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Falls mit der Landes-Aufsichtsbehörde in jedem einzelnen Falle verständigen. 
Für die Beschaffung und Unterhaltung der Dienstwohnungsräume hat die Post- 
verwaltung eine Miethsentschädigung nach gleichen Grundsätzen wie für die Dienst- 
räume auf den Bahnhöfen zu entrichten.  
Das Miethsverhältnis bezüglich der der Postverwaltung überwiesenen 
Dienst- und Dienstwohnungsräume auf den Bahnhöfen kann nur durch das 
Einverständniß beider Verwaltungen aufgelöst werden. 
Werden bei Errichtung neuer Bahnhofsanlagen, sowie bei dem Um- oder 
Erweiterungsbau bestehender Stationsgebäude zur Unterbringung von Dienst- 
oder Dienstwohnungsräumen auf Verlangen der Postbehörde besondere Gebäude 
auf den Bahnhöfen hergestellt, so ist der erforderliche Bauplatz von den Eisen- 
bahnverwaltungen gegen Erstattung der Selbstkosten zu beschaffen, der Bau und 
die Unterhaltung derartiger Gebäude aber aus der Postkasse zu bestreiten. 
Artikel 8. 
Wenn bei dem Betriebe einer Eisenbahn ein im Dienst befindlicher Post- 
beamter getödtet oder körperlich verletzt worden ist, und die Eisenbahnverwaltung 
den nach den Gesetzen ihr obliegenden Schadensersatz dafür geleistet hat, so ist 
die Postverwaltung verpflichtet, derselben das Geleistete zu ersetzen, falls nicht 
der Tod oder die Körperverletzung durch ein Verschulden des Eisenbahnbetriebs- 
Unternehmers oder einer der im Eisenbahnbetrieb verwendeten Personen herbei- 
geführt worden ist. 
Artikel 9. 
Der Reichskanzler ist ermächtigt, für Eisenbahnen mit schmalerer als der 
Normalspur, und für Eisenbahnen, bei welchen wegen ihrer untergeordneten Be- 
deutung das Bahnpolizei-Reglement für die Eisenbahnen Deutschlands nicht für 
anwendbar erachtet ist, die vorstehenden Verpflichtungen für die Zwecke des Post- 
dienstes zu ermäßigen oder ganz zu erlassen. 
Artikel 10. 
Durch die von dem Reichskanzler, nach Anhörung der Reichs-Postverwal- 
tung und des Reichs-Eisenbahn-Amts, unter Zustimmung des Bundesraths zu 
erlassenden Vollzugsbestimmungen werden die näheren Anordnungen über die 
Ausführung der vorstehenden Leistungen, sowie über die Festsetzung und die 
Berechnung der Vergütung für die gegen Entgelt zu gewährenden Leistungen 
getroffen. 
Artikel 11. 
Auf die bei Erlaß dieses Gesetzes bereits konzessionirten Eisenbahngesellschaf- 
ten und deren zukünftig konzessionirte Erweiterungen durch Neubauten finden die 
vorstehenden Vorschriften insoweit Anwendung, als dies nach den Konzessions- 
urkunden zulässig ist. Im Uebrigen bewendet es für die Verbindlichkeiten der 
bereits konzessionirten Eisenbahngesellschaften bei den Bestimmungen der Kon- 
zessionsurkunden, und bleiben insbesondere in dieser Beziehung die bis dahin zur 
Anwendung gekommenen Vorschriften über den Umfang des Postzwanges und
	        
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