— 322 —
über die Verbindlichkeiten der Eisenbahnverwaltungen zu Leistungen für die
Zwecke des Postdienstes maßgebend.
Die bereits konzessionirten Eisenbahngesellschaften sind jedoch berechtigt, an
Stelle der ihnen konzessionsmäßig obliegenden Verpflichtungen für die Zwecke des
Postdienstes die durch das gegenwärtige Gesetz angeordneten Leistungen zu
übernehmen.
Artikel 12.
Die vertragsmäßige Vergütung, welche an das Großherzogthum Baden
für Leistungen seiner Staatsbahnen zu den Zwecken des Postdienstes zu entrich-
ten ist, wird, sofern nicht eine anderweite Vereinbarung erfolgt, bis zum Ablauf
des Jahres 1879 weiter gezahlt. Bis dahin bleiben für die Leistungen der
badischen Staatsbahnen zu Zwecken des Postdienstes die Bestimmungen des
Reglements über die Verhältnisse der Post zu den Staatseisenbahnen vom
1. Januar 1868 maßgebend.
Im Uebrigen kommen die Vorschriften dieses Gesetzes auf die im Eigen-
thum des Reichs oder eines Bundesstaates befindlichen, sowie auf die in das
Eigenthum des Reichs oder eines Bundesstaates übergehenden Eisenbahnen mit
dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zur Anwendung.
Artikel 13.
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1876 in Kraft. Dasselbe findet
auf Bayern und Württemberg keine Anwendung.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 20. Dezember 1875.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck.