Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1875. (9)

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(Nr. 1095.) Gesetz, betreffend die Naturalisation von Ausländern, welche im Reichsdienste 
angestellt sind. Vom 20. Dezember 1875. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des 
Bundesraths und des Reichstags, was folgt: 
Ausländern, welche im Reichsdienste angestellt sind, ein Diensteinkommen 
aus der Reichskasse beziehen und ihren dienstlichen Wohnsitz im Auslande haben, 
darf von demjenigen Bundesstaate, in welchem sie die Verleihung der Staats- 
angehörigkeit nachsachen , die Naturalisationsurkunde nicht versagt werden. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 20. Dezember 1875. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. 
Herausgegeben im Reichskanzler-Amte. 
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei 
(R. v. Decker). 

	        
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