Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1875. (9)

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Gegen Zahlung der nach dem angehängten Tarife zulässigen Gebühren 
müssen die Standesregister jedermann zur Einsicht vorgelegt, sowie beglaubigte  
Auszüge (§. 15) aus denselben ertheilt werden. In amtlichen Interesse und bei 
Unvermögen der Betheiligten ist die Einsicht der Register und die Ertheilung 
der Auszüge gebührenfrei zu gewähren. 
Jeder Auszug einer Eintragung muß auch die zu derselben gehörigen 
Ergänzungen und Verichtigungen enthalten. 
 
 
Zweiter Abschnitt. 
Beurkundung der Geburten. 
§. 17. 
Jede Geburt eines Kindes ist innerhalb einer Woche dem Standesbeamten 
des Bezirks, in welchem die Niederkunft stattgefunden hat, anzuzeigen. 
§. 18. 
Zur Anzeige sind verpflichtet: 
1. der eheliche Vater; 
2. die bei der Niederkunft zugegen gewesene Hebamme; 
3. der dabei zugegen gewesene Arzt; 
4. jede andere dabei zugegen gewesene Person; 
5. die Mutter, sobald sie dazu im Stande ist. 
Jedoch tritt die Verpflichtung der in der vorstehenden Reihenfolge später 
genannten Personen nur dann ein, wenn ein früher genannter Verpflichteter 
nicht vorhanden oder derselbe an der Erstattung der Anzeige verhindert ist. 
§. 19. 
Die Anzeige ist mündlich von dem Verpflichteten selbst oder durch eine 
andere aus eigener Wissenschaft unterrichtete Person zu machen. 
§. 20. 
Bei Geburten, welche sich in öffentlichen Entbindungs-, Hebammen-, 
Kranken-, Gefangen- und ähnlichen Anstalten, sowie in Kasernen ereignen, trifft 
die Verpflichtung zur Anzeige ausschließlich den Vorsteher der Anstalt oder den 
von der zuständigen Behörde ermächtigten Beamten. Es genügt eine schriftliche 
Anzeige in amtlicher Form. 
§. 21. 
Der Standesbeamte ist verpflichtet, sich von der Richtigkeit der Anzeige 
(§§. 17 bis 20), wenn er dieselbe zu bezweifeln Anlaß hat, in geeigneter Weise 
Ueberzeugung zu verschaffen.
	        
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