Volltext : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1892. (41)

107

Gesetzsammlung
das  Fürstenthum  Reuß  Aelterer  Linie.
u  8

(Ausgegeben  am  20.  Oktober  1892.)

 

22.  Neglerungs  Verordunng  vom  31.  August  1892,
betreffend  änzeigepflicht  von  Erkrankungen  an  Cholera.

Mit  Serenissimi  Höchster  Genehmigung  wirde  aus  Anlaß  der  drohenden  Cholera-Gefahr
  im  Anschluß  an  die  Regierungs-Verordnung  vom  16.  Februar  1884,  betreffend
Anzeigepflicht  rücksichtlich  gewisser  ansteckender  Krankheiten,  verordnet  was  folgt:

p  1.

Von  jedem  Erkrankungs=  und  W  von  jedem  Todesfalle  an  Cholera  oder
choleraverdächtigen  Krankheiten  (namentlich  auch  choleraverdächtigen  Brechdurchfällen)  ist
der  Ortspolizeiverwaltung,  also  dem  Gemeindevorstande  des  Orts  oder  des  Domanialoder
  selbsistandigen  Gutsbezirks  sofort  Anzeige  zu  machen.

·  Verpflichtet  zur  Anzeige  sind  die  Personen,  welche  den  Erkrankten  oder  Gestorbenen
  ärztlich  behandelt  haben  und,  wenn  eine  ärztliche  Behandlung  nicht  stattgefunden
  hat,  die  Haushaltungsvorstände  oder  Hauswirthe.

p.  2.
Aerzte  haben  außer  bei  der  Och  iue  verwaltung  auch  bei  dem  zuständigen
Physikus  unmittelbar,  eventuell  telegraphisch  Anzeige  zu  machen.
ie  ihnen  bierdurh  erwachsenden  Kosten  werden  ihnen  von  dem  Fürstlichen
Physikus  erstatte  werden

5.  3.
Aerzte  haben  sich  bei  der  Anzeige  an  den  Gemeindevorstand  (§.  1)  einer  Zählkarte
  nach  dem  Muster  der  Anlage  1  zu  bedienen  und  können  diese  Jählkarte  auch  bei
den  Anzeigen  an  den  Physikus  benutzen.

5.  4.
ie  Ortspolizeiverwaltungen  haben  von  jeder  Anzeige,  welche  nicht  von  einem
cpprobie  Arzte  gemacht  wird,  umgehend,  schriftlich  unter  Benutzung  einen  Zabllarie