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(Nr. 1098.) Verordnung, betreffend die Anstellung der Beamten und die Zuständigkeit zur
Ausführung des Gesetzes vom 31. März 1873 bei der Verwaltung der
Reichsbank. Vom 19. Dezember 1875.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Deutschen Reichs in Ergänzung der Verordnung, be-
treffend die Zuständigkeit der Reichsbehörden zur Ausführung des Gesetzes vom
31. März 1873 und die Anstellung der Reichsbeamten, vom 23. November 1874
(Reichs-Gesetzbl. S. 135), was folgt:
§. 1.
Die Beamten der Reichsbank, soweit sie nicht in Gemäßheit der §§. 27
und 36 des Bankgesetzes vom 14. März d. J. (Reichs-Gesetzbl. S. 177) vom
Kaiser zu ernennen sind, werden von dem Reichskanzler oder auf Grund der
von dem letzteren ertheilten Ermächtigung von dem Präsidenten des Reichs-
bank-Direktoriums angestellt.
§. 2.
Zur Ausübung derjenigen Funktionen, welche in dem Gesetze, betreffend
die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten, vom 31. März 1873 (Reichs-Gesetzbl.
S. 61) der obersten Reichsbehörde, den höheren Reichsbehörden, den vorgesetzten
Dienstbehörden und den unmittelbar vorgesetzten Behörden beigelegt sind, sind
im Bereiche der Reichsbankverwaltung zuständig:
A. in Bezug auf den Präsidenten und die Mitglieder des Reichsbank-
Direktoriums:
der Reichskanzler;
B. in Bezug auf die übrigen Reichsbankbeamten:
I. als oberste Reichsbehörde:
das Reichsbank-Direktorium;
II. als höhere, der obersten Reichsbehörde unmittelbar untergeordnete
Reichsbehörden:
die Reichsbankhauptstellen;
III. als vorgesetzte Dienstbehörde:
der Präsident des Reichsbank-Direktoriums;
IV. als unmittelbar vorgesetzte Behörden bezw. Beamte:
1) der Vorsteher jeder Bankanstalt hinsichtlich der bei ihr ange-
stellten Beamten;
2) jede Bankanstalt, welcher eine andere unmittelbar untergeben ist,
hinsichtlich des Vorstehers oder, wo ein solcher fehlt, hinsichtlich
der Beamten der untergebenen Behörde.