— 53 —
Macht, und nur insoweit, als der Bedarf im Wege des Vertrages gegen orts-
übliche Preise durch die Militär-Intendantur nicht rechtzeitig hat sichergestellt
werden können.
In der Regel soll der Vorspann nicht länger als einen Tag benutzt
werden; nur in den dringendsten Fällen ist eine längere Benutzung zulässig.
Im Uebrigen wird der Umfang, in welchem Vorspannleistungen von den
Truppen beansprucht werden können, durch die Ausführungsverordnungen (§. 18)
festgestellt.
§. 4.
Zur Verabreichung der Naturalverpflegung ist der Quartiergeber verpflichtet. b) Naturalverpflegung
Dieselbe kann nur gefordert werden für die auf Märschen befindlichen Theile
der bewaffneten Macht, und zwar sowohl für die Marsch- und Ruhetage, als
auch für die auf dem Marsche eintretenden Aufenthaltstage (Liegetage). Der
mit Verpflegung Einquartierte — sowohl der Offizier, Arzt und Beamte, als auch
der Soldat — hat sich in der Regel mit der Kost des Quartiergebers zu begnügen.
Bei vorkommenden Streitigkeiten muß dem Einquartierten dasjenige in gehöriger
Zubereitung gewährt werden, was er nach dem Reglement bei einer Verpflegung
aus dem Magazin zu fordern berechtigt sein würde.
§. 5
Zur Verabreichung der Fourage sind alle Besitzer von Fouragebeständen c) Fourage.
verpflichtet. Dieselbe kann nur gefordert werden für die Pferde und sonstigen
Zugthiere der auf Märschen befindlichen Theile der bewaffneten Macht, und zwar
sowohl für die Marsch- und Ruhetage, als auch für die Liegetage, für Heeres-
abtheilungen mit mehr als fünfundzwanzig Pferden jedoch nur dann, wenn der
Bedarf im Wege des Vertrages gegen ortsübliche Preise durch die Militär-
Intendantur nicht rechtzeitig hat sichergestellt werden können. Wenn am Orte
des Marschquartiers Magazinverwaltungen oder Lieferungs-Unternehmer der
Militärverwaltung vorhanden sind, darf die Verabfolgung der Fourage nicht
gefordert werden.
Insoweit der Fouragebedarf im Gemeindebezirk nicht vorhanden ist, ist
derselbe gegen Gewährung der tarifmäßigen Vorspannvergütung von der nächsten
militärischen Verabreichungsstelle abzuholen (§. 3).
Die im §. 3 festgestellten Befreiungen finden auch hinsichtlich der Ver-
pflichtung zur Verabreichung der Fourage insoweit Anwendung als der vorhandene
Fouragebestand für den Unterhalt derjenigen Pferde erforderlich ist, auf welche
sich die Befreiung bezieht.
§. 6.
Die Verpflichtung zu den in den §§. 3 bis 5 bezeichneten Leistungen tritt 2. Eintritt der Ver-
auf Grund der von den zuständigen Civilbehörden ausgestellten Marschrouten, pflichtung.
oder auf Grund besonderer Anordnungen dieser Behörden ein.
In dringenden Fällen kann die zuständige Militärbehörde die Leistungen
direkt von der Gemeindebehörde und wo diese nicht rechtzeitig zu erreichen ist,
von den Leistungspflichtigen in der Gemeinde unmittelbar requiriren.