Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1875. (9)

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Macht, und nur insoweit, als der Bedarf im Wege des Vertrages gegen orts- 
übliche Preise durch die Militär-Intendantur nicht rechtzeitig hat sichergestellt 
werden können. 
In der Regel soll der Vorspann nicht länger als einen Tag benutzt 
werden; nur in den dringendsten Fällen ist eine längere Benutzung zulässig. 
Im Uebrigen wird der Umfang, in welchem Vorspannleistungen von den 
Truppen beansprucht werden können, durch die Ausführungsverordnungen (§. 18) 
festgestellt. 
§. 4. 
Zur Verabreichung der Naturalverpflegung ist der Quartiergeber verpflichtet. b) Naturalverpflegung 
Dieselbe kann nur gefordert werden für die auf Märschen befindlichen Theile 
der bewaffneten Macht, und zwar sowohl für die Marsch- und Ruhetage, als 
auch für die auf dem Marsche eintretenden Aufenthaltstage (Liegetage). Der 
mit Verpflegung Einquartierte — sowohl der Offizier, Arzt und Beamte, als auch 
der Soldat — hat sich in der Regel mit der Kost des Quartiergebers zu begnügen. 
Bei vorkommenden Streitigkeiten muß dem Einquartierten dasjenige in gehöriger 
Zubereitung gewährt werden, was er nach dem Reglement bei einer Verpflegung 
aus dem Magazin zu fordern berechtigt sein würde. 
§. 5 
Zur Verabreichung der Fourage sind alle Besitzer von Fouragebeständen c) Fourage. 
verpflichtet. Dieselbe kann nur gefordert werden für die Pferde und sonstigen 
Zugthiere der auf Märschen befindlichen Theile der bewaffneten Macht, und zwar 
sowohl für die Marsch- und Ruhetage, als auch für die Liegetage, für Heeres- 
abtheilungen mit mehr als fünfundzwanzig Pferden jedoch nur dann, wenn der 
Bedarf im Wege des Vertrages gegen ortsübliche Preise durch die Militär- 
Intendantur nicht rechtzeitig hat sichergestellt werden können. Wenn am Orte 
des Marschquartiers Magazinverwaltungen  oder Lieferungs-Unternehmer der 
Militärverwaltung vorhanden sind, darf die Verabfolgung der Fourage nicht 
gefordert werden.  
Insoweit der Fouragebedarf im Gemeindebezirk nicht vorhanden ist, ist 
derselbe gegen Gewährung der tarifmäßigen Vorspannvergütung von der nächsten 
militärischen Verabreichungsstelle abzuholen (§. 3). 
Die im §. 3 festgestellten Befreiungen finden auch hinsichtlich der Ver- 
pflichtung zur Verabreichung der Fourage insoweit Anwendung als der vorhandene 
Fouragebestand  für den Unterhalt derjenigen Pferde erforderlich ist, auf welche 
sich die Befreiung bezieht. 
§. 6. 
Die Verpflichtung zu den in den §§. 3 bis 5 bezeichneten Leistungen tritt 2. Eintritt der Ver- 
auf Grund der von den zuständigen Civilbehörden ausgestellten Marschrouten, pflichtung. 
oder auf Grund besonderer Anordnungen dieser Behörden ein. 
In dringenden Fällen kann die zuständige Militärbehörde die Leistungen 
direkt von der Gemeindebehörde und wo diese nicht rechtzeitig zu erreichen ist, 
von den Leistungspflichtigen in der Gemeinde unmittelbar requiriren.
	        
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