I. Evangelisch-Theologische Fakultät.*)
I. Seitdem im Kriege von 1870/71 Straßburg als deutsche Universität
zum Deutschen Reiche zurückgekommen ist, ist die Zahl der
evangelisch-theologischen Fakultäten unverändert geblieben. Durch
die Straßburger ist ihre Zahl auf 17 gehoben worden, von denen
die Mchrzahl (9) Preußen angehören (in den älteren Provinzen:
Berlin, Bonn, Breslau, Greifswald, Halle, Königsberg; dazu in den neuen
Provinzen Göttingen, Kiel und Marburg); außerdem in Bayern Erlangen,
in Sachsen L.eipzig, in Württemberg Tübingen, in Baden
Heidelberg, in Hessen Gießen, für beide Mecklenburg Rostock und
für die thüringischen Staaten Jena. Diese Fakultäten sind nach
ihrer Organisation und ihrer Stellung zur Unterrichtsverwaltung den
anderen Fakultäten gleichartig. Sie sind Einrichtungen des Staates
unter seiner Aufsicht und Leitung, zwar zum Zwecke der Vorbildung
der künftigen Geistlichen der evangelischen Kirchengemeinschaften
gegründet und daher deren Bedürfnissen dienend, aber so, daß sie
dem kirchlichen Organismus nicht eingegliedert sind. Ihre allgemeine
Beziehung zur Kirche findet darin einen Ausdruck, daß die
Frteilung ihrer Grade (Licentiaten- und Doktorgrad) unter einem Gelöbnis
geschieht, das teils nur auf die Heilige Schrift, teils auf die
publica doctrina der evangelischen Kirche, teils auch auf die Bekenntnisschriften
abgelegt wird; aber cine Aufsicht über die Lehre
der Dozenten findet kirchlicherseits nicht statt. Die Berufung der
Professoren erfolgt wie in den anderen Fakultäten auf Vorschlag der
theologischen Fakultät durch die Uhnterrichtsverwaltung bezw. den
Iandesherrn. Eine Mitwirkung des Kirchenregimentes findet dabei
*) Da der Verfasser aus eigner Anschauung nur die preußischen Universitäten kennt,
so wollen auch die nachfolgenden Ausführungen zunächst die Verhältnisse der evangelischtheologischen
Fakultäten in Preußen zur Darstellung bringen.