Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1852. (29)

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so  unterliegt  er,  so  weit  das  Vergehen  nicht  verjährt  ist,  für  jedes  Jahr  einer  Geldstrafe  und
der  Ersatzleistung  innerhalb  des  eben  gedachten  Maßes.

Gehört  ein  Uebertreter  den  Bestimmungen  des  Art.  14  einer  der  in  Ziff.  1—4  dieses
Artikels  aufgeführten  Gewerbsklassen  an,  so  ist  derselbe  mindestens  mit  einer  Gelostrase  von
20  fl.  zu  belegen.

Art.  29.
Controlestrafen.

Wenn  im  Falle  einer  der  in  Art.  16  bis  23  und  28  aufgeführten  Uebertretungen  der
Angeschuldigte  nachweist,  daß  er  eine  Steuergefährdung  nicht  habe  verüben  können  oder
wollen,  so  ist  von  der  Centralsteuerbehörde  neben  der  Nachholung  der  etwa  angefallenen  Abgabe
  anstatt  der  nach  Art.  16  bis  23  und  28  verwirkten  Strafe  eine  Controlestrafe  bis  zu
3  fl.  zu  erkennen.

Einer  Strafe  bis  zu  dem  gleichen  Betrage  unterliegt  die  Uebertretung  der  übrigen  Vorschriften
  dieses  Gesetzes  und  der  in  Folge  desselben  sffentlich  bekannt  gemachten  Verwaltungsvorschriften
  (Controlevergehen).

Art.  30.
Rückfälle.
Wer  nach  vorangegangener  rechtskräftiger  Verurtheilung  elne  der  in  Art.  16  bis  23
und  28  aufgeführten,  mit  der  Steuergefährdungsstrafe  belegten  Uebertretungen  wiederholt
verübt,  unterliegt,  neben  Nachholung  der  zurückgebliebenen  Abgabe,
für  den  ersten  Rückfall  —  einer  dem  Sfachen  Betrage  dieser  Abgabe  gleichkommenden
Strafe;

für  den  zweiten  Räckfall  —  einer  dem  16fachen  Betrage  dieser  Abgabe  gleichkommenden
Strafe  und  der  Untersagung  des  Brennereibetriebs,  so  wie  der  Hülfeleistung  dabei,
  für  einen  Zeitraum  von  3  Monaten;

für  den  dritten  Rückfall  —  einer  dem  20fachen  Betrage  der  Abgabe  gleichkommenden

Strafe  und  dem  Verluste  der  Befugniß  zum  Brennereibetrieb,  so  wie  der  Hülfeleistung
  dabei,  für  immer.

In  Bezlehung  auf  den  Rückfall  werden  als  gleichartig  angesehen:  alle  Verfehlungen
bezüglich  der  Steuer  von  der  Branntweinbereitung  (Maischbüttensteuer  und  Branntwein-3