198 Fünfter Abschnitt: Gemeinden u. Gemeindeverfassung. II. Die Ortsgemeinden. § 65.
entstanden war, wollte sich in den Bau einer deutschen Staatsverwaltung nicht recht
einfügen.
Man mag davon absehen, daß den Kreisen die Eigenschaft von Gemeindeverbänden
versagt blieb. Immerhin hätte aber den Landräten ein etwas reichlicheres Maß von
Unabhängigkeit in eigentlichen Kreisangelegenheiten zugemessen werden können ¹). Fast noch
schwerwiegender war der Fehler, der durch das Gesetz von 1846 wieder beseitigt wurde,
daß man im Kreislastenausscheidungsgesetze den Landräten und den Kreisen eine Reihe
von Aufgaben und Lasten überbürdet hatte, die allgemein staatlicher Natur waren und
außer Zusammenhang mit den besonderen Kreisinteressen standen. Dies hatte, abgesehen
von anderen Mißständen, eine nutzlose Verwickelung der staatlichen Finanzverwaltung zur
Folge.
Wirkliche Kreisgemeinden schuf erst das Gesetz vom 28. Mai 1852, die Landräte
betr. (G.-Bl. S. 269) ²). Dieses Gesetz hat, wie das gleichzeitig erlassene Distriktsratsgesetz
durch das Gesetz vom 8. August 1878 über die Verwaltungsrechtspflege einige Aenderungen
erlitten.
II. Kapitel.
Die Ortsgemeinden.
§ 65. Rechtliche Stellung der Ortsgemeinden. Die Ortsgemeinde ist die kraft gesetzlicher
Notwendigkeit bestehende nächste und unmittelbare Vereinigung von Staatsangehörigen
auf einem abgegrenzten Teile des Staatsgebiets, welche in Unterordnung unter
die Staatsgewalt, jedoch innerhalb der gesetzlichen Schranken selbständig, öffentliche Aufgaben
zu erfüllen hat und durch ihre Organe in ihrem Bezirke eine öffentliche Gewalt
ausübt. Die Ortsgemeinde ist zugleich öffentliche Körperschaft und Persönlichkeit des bürgerlichen
Rechtes ³).
Der Umkreis der gemeindlichen Wirksamkeit ergibt sich durch die Untersuchung des
Begriffes der Gemeindeangelegenheiten.
Der Begriff der Gemeindeangelegenheiten im weitesten Wortsinne umfaßt alle jene
Angelegenheiten, die von den Gemeinden unmittelbar besorgt werden. Innerhalb dieses
Gebietes ist ein doppelter Wirkungskreis der Gemeinden zu unterscheiden: ein eigener,
die Gemeindeverwaltung, und ein übertragener, die Besorgung staatlicher Verwaltungsgeschäfte.
Der eigene Wirkungskreis der Gemeinden wird in den Gemeindeordnungen mit den
den Worten „eigentliche Gemeindeangelegenheiten“ ⁴) bezeichnet.
Deren Begriff deckt sich nicht mit dem Begriffe der Gemeindebedürfnisse. Denn zu
letzteren gehören alle Bedürfnisse, welche aus Gemeindemitteln zu befriedigen sind, gleichviel,
ob sie im Bereiche der eigenen Gemeindeverwaltung oder der übertragenen Verwaltung
liegen.
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1) Dies gilt namentlich auch im Hinblick auf die neuen umfassenden Aufgaben, welche das
Schulbedarfgesetz vom 28. Juli 1902 den Landräten brachte.
2) Kommentar von Karl Brater bei C. F. Dollmann, die Gesetzgebung des Königreichs
Bauern seit Maximilian II. mit Erläuterungen, Teil II Bd. I. Erlangen 1855, S. 99 ff.
Vollz. Vorschr. vom 10. Juni 1852 (Weber lV S. 4761. — Handausgabe (anonym), 2. Aufl.
Ansbach 1898.
3) Ueber juristische Personen des öffentlichen Rechtes vgl. Staudinger a. a. O. S. 155 ff. 160,
ferner § 89 des B.G.B. und Art. 60, 61 des Ausf.G. z. B. G. B. hinsichtlich der Haftung der Gemeinden
für Handlungen ihrer Beamten. — Chr. Meurer, die juristischen Personen nach deutschem
Reichsrecht, Stuttgart 1901.
4) Ueber den Begriff eigentlicher Gemeindeangelegenheiten vgl. v. Seydel, Staaterecht II
S. 19, 26; v. Kahr, Gem.O. 1 S. 759 ff., II S. 11, Reger-Dyroff, V. G. H. G. S. 267 ⁴.