Full text : Das Staatsrecht des Königreichs Bayern.

198  Fünfter  Abschnitt:  Gemeinden  u.  Gemeindeverfassung.  II.  Die  Ortsgemeinden.  §  65.

entstanden  war,  wollte  sich  in  den  Bau  einer  deutschen  Staatsverwaltung  nicht  recht
einfügen.

Man  mag  davon  absehen,  daß  den  Kreisen  die  Eigenschaft  von  Gemeindeverbänden
versagt  blieb.  Immerhin  hätte  aber  den  Landräten  ein  etwas  reichlicheres  Maß  von
Unabhängigkeit  in  eigentlichen  Kreisangelegenheiten  zugemessen  werden  können ¹).  Fast  noch
schwerwiegender  war  der  Fehler,  der  durch  das  Gesetz  von  1846  wieder  beseitigt  wurde,
daß  man  im  Kreislastenausscheidungsgesetze  den  Landräten  und  den  Kreisen  eine  Reihe
von  Aufgaben  und  Lasten  überbürdet  hatte,  die  allgemein  staatlicher  Natur  waren  und
außer  Zusammenhang  mit  den  besonderen  Kreisinteressen  standen.  Dies  hatte,  abgesehen
von  anderen  Mißständen,  eine  nutzlose  Verwickelung  der  staatlichen  Finanzverwaltung  zur
Folge.

Wirkliche  Kreisgemeinden  schuf  erst  das  Gesetz  vom  28.  Mai  1852,  die  Landräte
betr.  (G.-Bl.  S.  269)  ²).  Dieses  Gesetz  hat,  wie  das  gleichzeitig  erlassene  Distriktsratsgesetz
  durch  das  Gesetz  vom  8.  August  1878  über  die  Verwaltungsrechtspflege  einige  Aenderungen
  erlitten.

II.  Kapitel.
Die  Ortsgemeinden.

§  65.  Rechtliche  Stellung  der  Ortsgemeinden.  Die  Ortsgemeinde  ist  die  kraft  gesetzlicher
  Notwendigkeit  bestehende  nächste  und  unmittelbare  Vereinigung  von  Staatsangehörigen
  auf  einem  abgegrenzten  Teile  des  Staatsgebiets,  welche  in  Unterordnung  unter
die  Staatsgewalt,  jedoch  innerhalb  der  gesetzlichen  Schranken  selbständig,  öffentliche  Aufgaben
  zu  erfüllen  hat  und  durch  ihre  Organe  in  ihrem  Bezirke  eine  öffentliche  Gewalt
ausübt.  Die  Ortsgemeinde  ist  zugleich  öffentliche  Körperschaft  und  Persönlichkeit  des  bürgerlichen
  Rechtes ³).

Der  Umkreis  der  gemeindlichen  Wirksamkeit  ergibt  sich  durch  die  Untersuchung  des
Begriffes  der  Gemeindeangelegenheiten.

Der  Begriff  der  Gemeindeangelegenheiten  im  weitesten  Wortsinne  umfaßt  alle  jene
Angelegenheiten,  die  von  den  Gemeinden  unmittelbar  besorgt  werden.  Innerhalb  dieses
Gebietes  ist  ein  doppelter  Wirkungskreis  der  Gemeinden  zu  unterscheiden:  ein  eigener,
die  Gemeindeverwaltung,  und  ein  übertragener,  die  Besorgung  staatlicher  Verwaltungsgeschäfte.


Der  eigene  Wirkungskreis  der  Gemeinden  wird  in  den  Gemeindeordnungen  mit  den
den  Worten  „eigentliche  Gemeindeangelegenheiten“ ⁴)  bezeichnet.

Deren  Begriff  deckt  sich  nicht  mit  dem  Begriffe  der  Gemeindebedürfnisse.  Denn  zu
letzteren  gehören  alle  Bedürfnisse,  welche  aus  Gemeindemitteln  zu  befriedigen  sind,  gleichviel,
  ob  sie  im  Bereiche  der  eigenen  Gemeindeverwaltung  oder  der  übertragenen  Verwaltung
  liegen.

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1)  Dies  gilt  namentlich  auch  im  Hinblick  auf  die  neuen  umfassenden  Aufgaben,  welche  das
Schulbedarfgesetz  vom  28.  Juli  1902  den  Landräten  brachte.

2)  Kommentar  von  Karl  Brater  bei  C.  F.  Dollmann,  die  Gesetzgebung  des  Königreichs
  Bauern  seit  Maximilian  II.  mit  Erläuterungen,  Teil  II  Bd.  I.  Erlangen  1855,  S.  99  ff.
Vollz.  Vorschr.  vom  10.  Juni  1852  (Weber  lV  S.  4761.  —  Handausgabe  (anonym),  2.  Aufl.
Ansbach  1898.

3)  Ueber  juristische  Personen  des  öffentlichen  Rechtes  vgl.  Staudinger  a.  a.  O.  S.  155  ff.  160,
ferner  §  89  des  B.G.B.  und  Art.  60,  61  des  Ausf.G.  z.  B.  G.  B.  hinsichtlich  der  Haftung  der  Gemeinden
  für  Handlungen  ihrer  Beamten.  —  Chr.  Meurer,  die  juristischen  Personen  nach  deutschem
  Reichsrecht,  Stuttgart  1901.

4)  Ueber  den  Begriff  eigentlicher  Gemeindeangelegenheiten  vgl.  v.  Seydel,  Staaterecht  II
S.  19,  26;  v.  Kahr,  Gem.O.  1  S.  759  ff.,  II  S.  11,  Reger-Dyroff,  V.  G.  H.  G.  S.  267 ⁴.