Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1858. (35)

Aerzten  nicht  ausdrücklich  die  russische  Sorte  verordnet  wird.  Nicht  zulässig  ist  der
Ankauf  und  die  Verwendung  einer  geringeren,  insbesondere  der  sogenannten  ½
und  3/  mundirten  chinesischen  Rhabarber.

2)  Wenn  eine  ärztliche  Verordnung  einfach  Castoreum  oder  Tinctura  Castorei  votschreibt,
  darf  in  Zukunft  nicht,  wie  bisher,  das  moskowitische  oder  bairische,  sondern
nur  das  beste  englische  Bibergeil  oder  dessen  Tinktur  dispensirt  werden.

3)  wird  in  Beziehung  auf  die  Sassaparillwurzel  bestimmt,  daß  sowohl  für  Decoctum
Zittmanni  und  für  Roob  antis)philiticum,  als  da,  wo  von  den  Aerzten  nicht  ausdrücklich
  eine  der  beiden  andern  officinellen  Sorten  dieser  Wurzel  verordnet  wird,
immer  die  beste  Sassaparill  von  Honduras  verwendet  werden  soll.

Stuttgart  den  24.  December  1858.
Geßler.

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