Aerzten nicht ausdrücklich die russische Sorte verordnet wird. Nicht zulässig ist der
Ankauf und die Verwendung einer geringeren, insbesondere der sogenannten ½
und 3/ mundirten chinesischen Rhabarber.
2) Wenn eine ärztliche Verordnung einfach Castoreum oder Tinctura Castorei votschreibt,
darf in Zukunft nicht, wie bisher, das moskowitische oder bairische, sondern
nur das beste englische Bibergeil oder dessen Tinktur dispensirt werden.
3) wird in Beziehung auf die Sassaparillwurzel bestimmt, daß sowohl für Decoctum
Zittmanni und für Roob antis)philiticum, als da, wo von den Aerzten nicht ausdrücklich
eine der beiden andern officinellen Sorten dieser Wurzel verordnet wird,
immer die beste Sassaparill von Honduras verwendet werden soll.
Stuttgart den 24. December 1858.
Geßler.
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