Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1876. (10)

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ab,  oder  hat  dieselbe  auf  eine  Beschwerde  die  ihr  zunächst  zustehende  Entscheidung  ohne  Anordnung
  einer  Nachschätzung  ertheilt,  so  kann  der  Beschwerdeführer  binnen  der  unerstrecklichen
  Frist  von  15  Tagen  von  der  Eröffnung  an  die  Vorlegung  seiner  Beschwerde  an
das  Finanzministerium  zur  endgiltigen  Entscheidung  verlangen,  auch  binnen  dieser
Frist  einen  Nachtrag  zu  seiner  Beschwerde  einreichen.
Art.  58.
Einschätzung  der  einzelnen  Steuerdistrikte.

Nach  erfolgtem  Abschluß  des  Geschäfts  der  Musterschätzungen  hat  die  Bezirks-Schätzungscommission
  in  den  nicht  zu  Musterschätzungen  gewählten  Steuerdistrikten  die
Einschätzung  vorzunehmen  (vergl.  Art.  52).

Art.  59.
Eröffnung  der  Schätzungsergebnisse.

Das  Ergebniß  der  Einschätzung  ist  vor  versammeltem  Gemeinderathe  den  in  Folge
öffentlicher  Bekanntmachung  erscheinenden  Betheiligten  durch  den  Steuercommissär  zu
cröffnen.  Das  hierüber  aufzunehmende  Protokoll  hat  die  Einwendungen  der  Betheiligten
  gegen  die  Steueranschläge,  sowie  die  Würdigung  derselben  durch  die  Schätzer  und
den  Steuercommissär  zu  enthalten.

Art.  60.
Prüfung  der  Schätzungen.

Nach  Vollendung  der  Einschätzungen  in  den  einzelnen  Steuerdistrikten  eines  Oberamtsbezirks
  hat  der  Steuercommissär  dieselben  dem  betreffenden  Landesschätzer  (Art.  51,
Ziffer  3)  zur  Prüfung  zu  übergeben  und  sodann  sämmtliche  Einschätzungsakten  nebst
den  etwaigen  Einwendungen  der  Betheiligten  und  der  Aeußerung  des  Landesschätzers  der
Katastercommission  vorzulegen.  Diese  hat  die  Schätzungsergebnisse  insbesondere  in  der
Richtung  zu  prüfen,  ob  die  Steueranschläge  der  Feldgüter  unter  sich,  sowie  gegenüber
von  den  Steueranschlägen  der  Waldungen  in  einem  richtigen  Verhältniß  stehen,  und  ist
zu  Herbeiführung  eines  richtigen  Verhältnisses  befugt,  unter  Angabe  der  Gründe  die
Steueranschläge  zu  erhöhen  oder  zu  ermäßigen.

Art.  61.
Bekanntmachung  der  Steueranschläge.

Nach  Feststellung  der  Steueranschläge  durch  die  Katastercommission  ist  das  Ergebniß

  der  Einschätzung  21  Tage  lang  in  dem  Gemeindelokal  zur  Einsicht  der  Betheiligten

aufzulegen.
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