Volltext : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

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2.  In  jedem  der  vertagenden  Staaten  sollen  die  bei  der  Ausfuhr  gewisser  Erzeugnisse
  bewilligten  Ausfuhr-Vergütungen  nur  die  Zölle  oder  inneren  Steuern  ersetzen,
welche  von  den  gedachten  Erzeugnissen  oder  von  den  Stoffen,  aus  denen  sie  verfertigt
worden,  erhoben  sind.  Eine  darüber  hinausgehende  Ausfuhr-Prämie  sollen  sie  nicht
enthalten.

Ueber  Aenderungen  des  Betrages  dieser  Vergütungen  oder  des  Verhältnisses  derselben
  zu  dem  Zolle  oder  zu  den  inneren  Steuern  wird  gegenseitige  Mittheilung  erfolgen.
Artikel  5.

Von  Waaren,  welche  durch  das  Gebiet  eines  der  vertragenden  Theile  aus=  oder
nach  dem  Gebiete  des  anderen  Theiles  durchgeführt  werden,  dürfen  Durchgangsabgaben
nicht  erhoben  werden.

Diese  Verabredung  findet  sowohl  auf  die  nach  erfolgter  Umladung  oder  Lagerung,
als  auf  die  unmittelbar  durchgeführten  Waaren  Anwendung.

Artikel  6.

Zur  weiteren  Erleichterung  des  gegenseitigen  Verkehrs  wird  beiderseits  Befreiung
von  Eingangs=  und  Ausgangs-Abgaben  zugestanden:

a)  für  Waaren’(mit  Ausnahme  von  Verzehrungs-Gegenständen),  welche  aus  dem
freien  Verkehr  im  Gebiete  des  einen  der  vertragenden  Theile  in  das  Gebiet  des  andern
auf  Märkte  oder  Messen  gebracht  oder  auf  ungewissen  Verkauf  außer  dem  Meß=  und
Marktverkehr  versendet,  in  dem  Gebiete  des  andern  Theils  aber  nicht  in  den  freien  Verkehr
  gesetzt,  sondern  unter  Kontrole  der  Zollbehörde  in  öffentlichen  Niederlagen  (Packhöfen,
  Hallämtern  u.  s.  w.)  gelagert,  sowie  für  Muster,  welche  von  Handelsreisenden
eingebracht  werden,  alle  diese  Gegenstände,  wenn  sie  binnen  einer  im  Voraus  zu  bestimmenden
  Frist  unverkauft  zurückgeführt  werden;

b)  für  Vieh,  welches  auf  Märkte  in  das  Gebiet  des  andern  vertragenden  Theils
gebracht  und  unverkauft  von  dort  zurückgeführt  wird;

c)  für  Glocken  und  Lettern  zum  Umgießen,  Stroh  zum  Flechten,  Wachs  zum
Bleichen,  Seidenabfälle  zum  Hecheln  (Kämmeln);

d)  für  Gewebe  und  Garne  zum  Waschen,  Bleichen,  Färben,  Walken,  Appretiren,
Bedrucken  und  Sticken,  Garne  zum  Stricken,  Gespinnste  (einschließlich  der  erforderlichen
  Zuthaten)  zur  Herstellung  von  Spitzen  und  Posamentierwaaren,  Häute  und  Felle
zur  Leder=  und  Pelzwerkbereitung,  Garne  in  gescheerten  (auch  geschlichteten)  Ketten  nebst