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2. In jedem der vertagenden Staaten sollen die bei der Ausfuhr gewisser Erzeugnisse
bewilligten Ausfuhr-Vergütungen nur die Zölle oder inneren Steuern ersetzen,
welche von den gedachten Erzeugnissen oder von den Stoffen, aus denen sie verfertigt
worden, erhoben sind. Eine darüber hinausgehende Ausfuhr-Prämie sollen sie nicht
enthalten.
Ueber Aenderungen des Betrages dieser Vergütungen oder des Verhältnisses derselben
zu dem Zolle oder zu den inneren Steuern wird gegenseitige Mittheilung erfolgen.
Artikel 5.
Von Waaren, welche durch das Gebiet eines der vertragenden Theile aus= oder
nach dem Gebiete des anderen Theiles durchgeführt werden, dürfen Durchgangsabgaben
nicht erhoben werden.
Diese Verabredung findet sowohl auf die nach erfolgter Umladung oder Lagerung,
als auf die unmittelbar durchgeführten Waaren Anwendung.
Artikel 6.
Zur weiteren Erleichterung des gegenseitigen Verkehrs wird beiderseits Befreiung
von Eingangs= und Ausgangs-Abgaben zugestanden:
a) für Waaren’(mit Ausnahme von Verzehrungs-Gegenständen), welche aus dem
freien Verkehr im Gebiete des einen der vertragenden Theile in das Gebiet des andern
auf Märkte oder Messen gebracht oder auf ungewissen Verkauf außer dem Meß= und
Marktverkehr versendet, in dem Gebiete des andern Theils aber nicht in den freien Verkehr
gesetzt, sondern unter Kontrole der Zollbehörde in öffentlichen Niederlagen (Packhöfen,
Hallämtern u. s. w.) gelagert, sowie für Muster, welche von Handelsreisenden
eingebracht werden, alle diese Gegenstände, wenn sie binnen einer im Voraus zu bestimmenden
Frist unverkauft zurückgeführt werden;
b) für Vieh, welches auf Märkte in das Gebiet des andern vertragenden Theils
gebracht und unverkauft von dort zurückgeführt wird;
c) für Glocken und Lettern zum Umgießen, Stroh zum Flechten, Wachs zum
Bleichen, Seidenabfälle zum Hecheln (Kämmeln);
d) für Gewebe und Garne zum Waschen, Bleichen, Färben, Walken, Appretiren,
Bedrucken und Sticken, Garne zum Stricken, Gespinnste (einschließlich der erforderlichen
Zuthaten) zur Herstellung von Spitzen und Posamentierwaaren, Häute und Felle
zur Leder= und Pelzwerkbereitung, Garne in gescheerten (auch geschlichteten) Ketten nebst