C. Baupolizei. § 177. 851
bei Krankenanstalten zu den erforderlichen Einrichtungen gehören.1)
Über Anlage, Bau und Einrichtung von öffentlichen und
Privat-, Kranken-, Entbindungs= und Irrenanstalten vgl. MstErl.
vom 19. August 1895, MstBl. S. 261. Eine Anweisung über
Aufnahme und Entlassung von Geisteskranken, Idioten und
Epileptischen in und aus Privatanstalten, sowie über die Einrichtung,
Leitung und Beaufsichtigung solcher Anstalten ist
unterm 20. September 1895 ergangen.)
6. Bei Anlagen zur Herstellung nitrogl yzerinhaltiger
Sprengstoffe dürfen Wohnungen von Betriebsbeamten in
Entfernungen bis zu 600 m von den in den Bestimmungen
vom 10. Oktober 1893 unter a—e bezeichneten Fabrikanlagen
zugelassen werden. Auch können ausnahmsweise in besonderen
Fällen, z. B. bei gedeckter Lage der zu errichtenden Wohnung
für Betriebsbeamte oder unter anderen günstigen Umständen
auch geringere Entfernungen gestattet werden.3) Über Einrichtung
und Betrieb von Bleihütten vgl. MstErl. vom
16. Juni 1905, MstBl. S. 116.
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Anlagen, deren Betrieb mit ungewöhnlichem Geräusch oder
Nauchbeschädigungen verbunden ist.
1. Die Errichtung oder Verlegung solcher Anlagen, deren
Betrieb mit ungewöhnlichem Geräusche verbunden ist, muß,
sofern sie nicht schon nach den Vorschriften der s§ 16 bis 25
Gewt. der Genehmigung bedarf, der Ortspolizeibehörde angezeigt
werden. Letztere hat, wenn in der Nähe der gewählten
Betriebsstätte Kirchen, Schulen oder andere öffentliche Gebäude,
Krankenhäuser oder Heilanstalten vorhanden sind, deren bestimmungsmäßige
Benutzung durch den Gewerbebetrieb auf
dieser Stelle eine erhebliche Störung erleiden würde, die Entscheidung
des Bezirksausschusses darüber einzuholen, ob die
Ausübung des Gewerbes an der gewählten Betriebsstätte zu
1) Erk. d. OVG. vom 1. April 3) Erl. d. M. f. H. u. d. J. vom
1897, Entsch. 31 289. 19. November 1900, MstBl. v. J. 1901
2) R. u. Stsanz. Nr. 259 u. MstBl. S. 36.
S. 271, ogl. auch Mst Erl. vom 24. April
1896, MstBl. S. 104.
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