Full text : Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

Hebammen  und

alle  Schäden,  welche  einem  Schiff  oder  der
Ladung  desselben  oder  beiden  zum  Zwecke
der  Errettung  beider  aus  einer  gemeinsamen
Gefahr  von  dem  Schiffer  oder  auf  dessen  Geheiß
  vorsätzlich  zugesügt  werden,  sowie  auch
die  durch  solche  Maßregeln  ferner  verursachten
Schäden,  ingleichen  die  Kosten,  die  zu  demselben
  Zweck  aufgewendet  werden.  Sie  wird
von  Schiff,  Fracht  und  Ladung  gemeinschaftlich
  getragen  (PGB.  8  700;  Binnenschiffahrtsgesetz
  §  78  Abs.  1,  2).  Alle  übrigen  durch
einen  Unfall  verursachten  Schäden  und  Kosten

sind  besondere  H.  und  werden  von  dem  Eigen=  (5

tümer  des  Schiffes  und  der  Ladung,  von  sedem
für  sich  allein,  getragen  (SGO  B.  §  701;  Binnenschiffahrtsgesetz
  §  78  Abs.  30.  Die  Feststellung
und  Verteilung  der  Schäden  (Dispache)  erfolgt
  an  dem  Ort,  wo  die  Reise  endet.  Der
Schiffer  ist  verpflichtet,  die  Dispache  ohne
Verzug  aufzumachen.  Bei  Seeschiffen  erfolgt
sie  durch  Dispacheure  (s.  d.),  bei  Binnenschiffen
muß  der  Schiffer  sie  selbst  aufstellen.  Doch  ist
er  berechtigt  und  auf  Verlangen  eines  Beteiligten
  verpflichtet,  die  Aufstellung  einem
Dispacheur  zu  übertragen.  Im  übrigen  sind
für  die  Rechtsverhältnisse  der  H.  die  Vorschriften
  des  HSOB.  88  700—733  und  des
Binnenschiffahrtsgesetzes  88  78—91  maßgebend.

Hebammen  und  Hebammenwesen.  Die
Tätigkeit  der  Hebamme  bildet  einen  Teil  der
Ausübung  der  Heilkunde;  infolgedessen  findet
die  Gew  O.  auf  sie  nur  insoweit  Anwendung,
als  sie  ausdrüchliche  Bestimmungen  darüber
enthält  (GewO.  §  6).  Dies  ist  nur  der  Fall
im  §  30  Abs.  3  das.,  wonach  Hebammen  eines
Prüfungszeugnisses  der  nach  den  Landesgesetzen
  zuständigen  Behörde  bedürfen.  Damit
  ist  die  Bestimmung  über  die  Vorbedingungen
  für  Erteilung  des  Prüfungszeugnisses,
über  Art  und  Umfang  der  Prüfungen  sowie
die  sonstige  Regelung  des  Hebammenwesens
der  Landesgesetzgebung  überlassen  (OV.  3,
265;  11,  302  und  17,  365).  Für  Preußen  ist
diese  Regelung  erfolgt  durch  die  Allg  Bf.  vom
6.  Aug.  1883,  betr.  das  Hebammenwesen  (MBl.
211),  ergänzt  durch  Erl.  vom  16.  Mai  1884
(Ml.  124)  und  abgeändert  durch  Erl.  vom
24.  Febr.  1900,  betr.  Vereidigung  (MWl.  100).
Danach  steht  die  gewerbliche  Ausübung  der
geburtshilflichen  Tätigkeit  durch  Frauen  innerhalb
  des  preuß.  Staats  nur  den  Hebammen
zu,  welche  ein  Prüfungszeugnis  einer  preuß.
Behörde  erhalten  haben,  unbeschadet  der  für
Grenzbezirke  durch  Staatsverträge  getroffenen
anderweiten  Festsetzungen.  Die  Zulassung  zur
Prüfung  setzt  voraus  die  Absolvierung  eines
vollständigen,  in  der  Regel  mindestens  sechsmonatlichen
  Kursus  an  einer  preuß.  Hebammenlehranstalt;
  die  Prüfung  erfolgt  unter  Vorsitz
des  Regierungs=  und  Miedizinalrats  nach  Maßabe
  der  §§  82—85  des  Regl.  vom  1.  Dez.  1825
v.  Kamptz,  1826,  195).  Anträge  auf  Zulassung
  zu  dem  Hebammenlehrkursus  sind  für
die  staatlichen  Lehranstalten  an  den  Regierungspräsidenten,
  für  die  provinziellen  und
Rkommunalständischen  Anstalten  an  die  in  ihren
Reglements  bezeichneten  Stellen  zu  richten.
Vorzugsweise  aufgenommen  werden  Schülerinnen,
  welche  von  Gemeinden,  Ortsarmen-Hebammenwesen.



 

 

 

 

 

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verbänden  oder  Hebammenbezirken  vorgeschlagen
  sind.  Voraussetzung  zur  Aufnahme  ist  in
jedem  Falle  Rörperliche  und  geistige  Befähigung,
  insbesondere  Kenntnis  des  Lesens  und
Schreibens,  ferner  Zuverlässigkeit  und  unbescholtener
  Ruf,  insbesondere  dürfen  die  Bewerberinnen
  nicht  außerehelich  geboren  haben,
endlich  ein  Alter  zwischen  20  und  30  Jahren.
(In  den  beiden  letzten  Fällen  ist  indes  Dispensation
  zulässig  —  Erl.  vom  16.  Mai  1884;
s.  o.)  Die  körperliche  und  geistige  Befähigung
ist  durch  Attest  des  Kreisarztes  nachzuweisen

ienstanw.  für  die  Kreisärzte  vom  23.  März  1901
—  MMB#l.  2  —  §  60),  die  übrigen  Erfordernisse
  durch  Bescheinigung  der  Ortspolizeibehörde,
  das  Alter  durch  Geburtsschein.  Schülerinnen,
  welche  kostenfreie  Ausbildung  im  Institut
  genossen  haben,  sind  bei  Vermeidung
der  Erstattung  der  Rosten  verpflichtet,  eine
ihnen  vom  Regierungspräsidenten  angewiesene
Stelle  als  Bezirkshebamme  mindestens  drei
Jahre  lang  zu  verwalten.  Aach  bestandener
Prüfung  erfolgt  die  Aushändigung  des
Prüfungszeugnisses  —  wegen  der  Stempelpflicht
  s.  TSt.  77  zum  LStG.  und  Erl.  vom
12.  Juni  1902  (M  Ml.  211)  —  unter  gleichzeitiger
  Vereidigung  der  Hebamme  nach  der
im  Hebammenlehrbuch  vorgesehenen  Eidesnorm
  durch  den  Vorsitzenden  der  Prüfungskommission
  (Erl.  vom  24.  Febr.  1900  s.  o.).  Die
besonderen  Berufspflichten  der  Hebammen  s.
in  §§  5,  6  Allg  Bf.  vom  6.  Aug.  1883;  danach
hat  u.  a.  jede  Hebamme  bei  Beginn  ihres  Gewerbes
  sich  beim  Kreisarzt  persönlich  zu  melden,
bei  Ausübung  ihres  Gewerbes  die  Vorschriften
des  Hebammenlehrbuchs  —  Ausgabe  1904  im
Verlage  von  Jul.  Springer,  Berlin;  s.  Erl.
vom  30.  Sept.  1904  (MMIBl.  350)  —  zu  beachten
  und  sich  alle  drei  Jahre  einer  Nachprüfung
  vor  dem  Kreisarzt  zu  unterziehen,
der  auch  die  medizinalpolizeiliche  Aufsicht  über
ihre  Berufstätigkeit  führt;  s.  Dienstanweisung
für  die  Kreisärzte  §§  57  ff.  In  verschiedenen
Provinzen,  z.  B.  in  Ostpreußen,  Hannover,
Westfalen,  Sachsen,  Schlesien,  Rheinprovinz,
finden  alljährlich  an  den  Hebammenlehranstalten
  unentgeltliche  Wiederholungskurse  für
Hebammen  statt,  um  diese  in  ihren  Kenntnissen
  zu  befestigen  und  über  den  Stand  der
geburtshilflichen  Praxis  auf  dem  laufenden
zu  erhalten.  Die  Wahrung  des  Berufseheimnisses

  liegt  den  Hebammen  in  gleicher
Wese  ob,  wie  den  Arzten  (St  B.  §  300),  auch
haben  sie  zu  diesem  Zweck  dieselben  Rechte
bezüglich  Ablehnung  des  gerichtlichen  Zeugnisses
  und  Sachverständigengutachtens  wie
jene;  s.  die  betreffenden  Vorschriften  unter
Arzte  IV.  Die  Vergütung  für  die  Hilfsleistungen
  der  Hebammen  unterliegt  der  freien  Vereinbarung;
  für  Bezirkshebammen  gelten
die  von  den  Regierungspräsidenten  festgestellten
  Taxen;  s.  Erl.  vom  2.  Juni  1870  —
AM#l.#  186;  vom  11.  Okt.  1871  —  MBl.  305;
vom  6.  Aug.  1883  ls.  o.];  auch  für  Schleswig-Holstein
  G.  vom  23.  April  1875  —  GS.  201.
Die  Gebührenforderungen  der  Hebammen  verjähren
  in  zwei  Fahren  (BE.  §  196  Ziff.  14);
sie  genießen  ein  Vorrecht  im  Konkurse  des
Schuldners  (KO.  vom  17.  Mai  1898  §  61  Ziff.  4);

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