Hebammen und
alle Schäden, welche einem Schiff oder der
Ladung desselben oder beiden zum Zwecke
der Errettung beider aus einer gemeinsamen
Gefahr von dem Schiffer oder auf dessen Geheiß
vorsätzlich zugesügt werden, sowie auch
die durch solche Maßregeln ferner verursachten
Schäden, ingleichen die Kosten, die zu demselben
Zweck aufgewendet werden. Sie wird
von Schiff, Fracht und Ladung gemeinschaftlich
getragen (PGB. 8 700; Binnenschiffahrtsgesetz
§ 78 Abs. 1, 2). Alle übrigen durch
einen Unfall verursachten Schäden und Kosten
sind besondere H. und werden von dem Eigen= (5
tümer des Schiffes und der Ladung, von sedem
für sich allein, getragen (SGO B. § 701; Binnenschiffahrtsgesetz
§ 78 Abs. 30. Die Feststellung
und Verteilung der Schäden (Dispache) erfolgt
an dem Ort, wo die Reise endet. Der
Schiffer ist verpflichtet, die Dispache ohne
Verzug aufzumachen. Bei Seeschiffen erfolgt
sie durch Dispacheure (s. d.), bei Binnenschiffen
muß der Schiffer sie selbst aufstellen. Doch ist
er berechtigt und auf Verlangen eines Beteiligten
verpflichtet, die Aufstellung einem
Dispacheur zu übertragen. Im übrigen sind
für die Rechtsverhältnisse der H. die Vorschriften
des HSOB. 88 700—733 und des
Binnenschiffahrtsgesetzes 88 78—91 maßgebend.
Hebammen und Hebammenwesen. Die
Tätigkeit der Hebamme bildet einen Teil der
Ausübung der Heilkunde; infolgedessen findet
die Gew O. auf sie nur insoweit Anwendung,
als sie ausdrüchliche Bestimmungen darüber
enthält (GewO. § 6). Dies ist nur der Fall
im § 30 Abs. 3 das., wonach Hebammen eines
Prüfungszeugnisses der nach den Landesgesetzen
zuständigen Behörde bedürfen. Damit
ist die Bestimmung über die Vorbedingungen
für Erteilung des Prüfungszeugnisses,
über Art und Umfang der Prüfungen sowie
die sonstige Regelung des Hebammenwesens
der Landesgesetzgebung überlassen (OV. 3,
265; 11, 302 und 17, 365). Für Preußen ist
diese Regelung erfolgt durch die Allg Bf. vom
6. Aug. 1883, betr. das Hebammenwesen (MBl.
211), ergänzt durch Erl. vom 16. Mai 1884
(Ml. 124) und abgeändert durch Erl. vom
24. Febr. 1900, betr. Vereidigung (MWl. 100).
Danach steht die gewerbliche Ausübung der
geburtshilflichen Tätigkeit durch Frauen innerhalb
des preuß. Staats nur den Hebammen
zu, welche ein Prüfungszeugnis einer preuß.
Behörde erhalten haben, unbeschadet der für
Grenzbezirke durch Staatsverträge getroffenen
anderweiten Festsetzungen. Die Zulassung zur
Prüfung setzt voraus die Absolvierung eines
vollständigen, in der Regel mindestens sechsmonatlichen
Kursus an einer preuß. Hebammenlehranstalt;
die Prüfung erfolgt unter Vorsitz
des Regierungs= und Miedizinalrats nach Maßabe
der §§ 82—85 des Regl. vom 1. Dez. 1825
v. Kamptz, 1826, 195). Anträge auf Zulassung
zu dem Hebammenlehrkursus sind für
die staatlichen Lehranstalten an den Regierungspräsidenten,
für die provinziellen und
Rkommunalständischen Anstalten an die in ihren
Reglements bezeichneten Stellen zu richten.
Vorzugsweise aufgenommen werden Schülerinnen,
welche von Gemeinden, Ortsarmen-Hebammenwesen.
803
verbänden oder Hebammenbezirken vorgeschlagen
sind. Voraussetzung zur Aufnahme ist in
jedem Falle Rörperliche und geistige Befähigung,
insbesondere Kenntnis des Lesens und
Schreibens, ferner Zuverlässigkeit und unbescholtener
Ruf, insbesondere dürfen die Bewerberinnen
nicht außerehelich geboren haben,
endlich ein Alter zwischen 20 und 30 Jahren.
(In den beiden letzten Fällen ist indes Dispensation
zulässig — Erl. vom 16. Mai 1884;
s. o.) Die körperliche und geistige Befähigung
ist durch Attest des Kreisarztes nachzuweisen
ienstanw. für die Kreisärzte vom 23. März 1901
— MMB#l. 2 — § 60), die übrigen Erfordernisse
durch Bescheinigung der Ortspolizeibehörde,
das Alter durch Geburtsschein. Schülerinnen,
welche kostenfreie Ausbildung im Institut
genossen haben, sind bei Vermeidung
der Erstattung der Rosten verpflichtet, eine
ihnen vom Regierungspräsidenten angewiesene
Stelle als Bezirkshebamme mindestens drei
Jahre lang zu verwalten. Aach bestandener
Prüfung erfolgt die Aushändigung des
Prüfungszeugnisses — wegen der Stempelpflicht
s. TSt. 77 zum LStG. und Erl. vom
12. Juni 1902 (M Ml. 211) — unter gleichzeitiger
Vereidigung der Hebamme nach der
im Hebammenlehrbuch vorgesehenen Eidesnorm
durch den Vorsitzenden der Prüfungskommission
(Erl. vom 24. Febr. 1900 s. o.). Die
besonderen Berufspflichten der Hebammen s.
in §§ 5, 6 Allg Bf. vom 6. Aug. 1883; danach
hat u. a. jede Hebamme bei Beginn ihres Gewerbes
sich beim Kreisarzt persönlich zu melden,
bei Ausübung ihres Gewerbes die Vorschriften
des Hebammenlehrbuchs — Ausgabe 1904 im
Verlage von Jul. Springer, Berlin; s. Erl.
vom 30. Sept. 1904 (MMIBl. 350) — zu beachten
und sich alle drei Jahre einer Nachprüfung
vor dem Kreisarzt zu unterziehen,
der auch die medizinalpolizeiliche Aufsicht über
ihre Berufstätigkeit führt; s. Dienstanweisung
für die Kreisärzte §§ 57 ff. In verschiedenen
Provinzen, z. B. in Ostpreußen, Hannover,
Westfalen, Sachsen, Schlesien, Rheinprovinz,
finden alljährlich an den Hebammenlehranstalten
unentgeltliche Wiederholungskurse für
Hebammen statt, um diese in ihren Kenntnissen
zu befestigen und über den Stand der
geburtshilflichen Praxis auf dem laufenden
zu erhalten. Die Wahrung des Berufseheimnisses
liegt den Hebammen in gleicher
Wese ob, wie den Arzten (St B. § 300), auch
haben sie zu diesem Zweck dieselben Rechte
bezüglich Ablehnung des gerichtlichen Zeugnisses
und Sachverständigengutachtens wie
jene; s. die betreffenden Vorschriften unter
Arzte IV. Die Vergütung für die Hilfsleistungen
der Hebammen unterliegt der freien Vereinbarung;
für Bezirkshebammen gelten
die von den Regierungspräsidenten festgestellten
Taxen; s. Erl. vom 2. Juni 1870 —
AM#l.# 186; vom 11. Okt. 1871 — MBl. 305;
vom 6. Aug. 1883 ls. o.]; auch für Schleswig-Holstein
G. vom 23. April 1875 — GS. 201.
Die Gebührenforderungen der Hebammen verjähren
in zwei Fahren (BE. § 196 Ziff. 14);
sie genießen ein Vorrecht im Konkurse des
Schuldners (KO. vom 17. Mai 1898 § 61 Ziff. 4);
51“