Metadata : Archiv für öffentliches Recht.Zehnter Band. (10)

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Formular  I.

 

Name  Statutenmäßige  Dauer  der  Krankenunter-Art
  der  Krankenkasse:  stützung:
Sitz

Prozentverhältniß  der  Beiträge  zum  Lohne  am

Bezirk  der  höheren  Verwaltungsbehärde:  Schluß  des  Jahres:

—

—00

r

*

S

Uebersicht

über  die  Mitglieder  und  über  die  Krankheits=  und  Sterbefüälle
für  das  Jahr

Die  Uebersicht  ist  für  das  Kalenderjahr,  erstmals  für  1885,  aufzustellen  und  binnen  drei  Monaten  nach
Ablauf  des  Jahres  an  die  zuständige  Behörde  einzusenden.  Die  Uebersicht  ist  auch  für  Kassen,  welche
nicht  ein  volles  Jahr  in  Thätigkeit  waren,  unter  Bezeichnung  des  Zeitraums,  auf  welchen  sie  sich
bezieht,  aufzustellen.  Wird  eine  Kasse  im  Laufe  des  Jrhres  eschlossen  oder  aufgelöst,  so  ist  die  Uebersht
  binnen  4  Wochen  nach  Schließung  oder  Auflösung  der  t  einzureichen.
Nach  der  Art  der  Krankenkassen  sind  zu  unterscheiden:  Gemeinde-Krankenversicherung,  Orts-Krankenkassen,
Betriebs-(Fabrik-)  Krankenkassen,  Bau-Krankenkassen,  Innungs-Krankenkassen,  eing  sHgriebene  Hülfskassen.
Als  nichtversicherungspflichtige  Mitglieder  sind  in  Spalte  8  diejenigen  Personen  zu  zählen,  welche
der  Kasse  als  Mitglieder  angehören,  ohne  dem  gesetzlichen  oder  statutarischen  Krankenversicherungszwange
unterworfen  zu  sein.  Vergl.  §§.  4  Abs.  2,  11,  19,  26  Abs.  4  Ziff.  5,  27,  63  Abs.  2  und  72  Absl.  2
des  Krankenversicherungsgesetzes.
Als  Erkrankungsfälle  in  den  Spalten  9  und  10  gelten  nur  diejenigen,  welche  nach  Beginn  des  Jahres
eingetreten  sind;  ältere  noch  andauernde  Erkrankungen  kommen  in  diesen  Spalten  nicht  in  Betracht,
wahl  aber  in  den  Spalten  11  und  12.  Wenn  ein  Mitglied  mehrmals  erkrankt,  so  wird  jeder  Erkrankungsfall
  besonders  gezählt.  Ein  regelmäßig  verlaufendes  Wochenbett  zählt  nicht  als  Erkrankungsfall.
Als  Erkrankungen  in  Folge  von  Betriebsunfällen  werden  in  Spalte  10  nur  diejenigen  gezählt,  welche
die  der  Unfallversicherung  unterliegenden  Mitglieder  betreffen  und  die  Folge  von  Unfällen  sind,  die  in
den  unter  das  Unfallversicherungsgesetz  fallenden  Betrieben  sich  ereignen.
Als  Krankheitstage  in  den  Spalten  11  und  12  gelten  nur  diejenigen  Tage,  für  welche  die  Kasse  Aufwendungen
  der  im  Formular  II,  Spalte  2,  3,  4,  5,  8  und  9  der  Ausgaben,  bezeichneten  Art  gemacht
Für  die  Ausfüllung  der  Spalte  12  gilt  das  in  Ziff.  5  Bemerkte.