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zum Neubau einer Kaserne für zwei Infanterie-Bataillone in Bauzen werden
auf 2.200.000 Mark und bezw. 1.250.000 Mark erhöht, und der Mehrbetrag
von 700.000 Mark und bezw. Mark, in Summe 1.200.000 Mark, dem
Reichskanzler für das Jahr 1876 aus dem Antheile des vormaligen Norddeutschen
Bundes an der französischen Kriegskosten-Entschädigung zur Verfügung gestellt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 18. Februar 1876.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck.
(Nr. 1120.) Gesetz) betreffend die weitere geschäftliche Behandlung der Entwürfe einer
Deutschen Konkursordnung und des dazu gehörigen Einführungsgesetzes.
Vom 20. Februar 1876.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des
Bundesraths und des Reichstags, was folgt.
§. 1.
Die vom Reichstag zur Vorberathung der Entwürfe einer Konkursordnung
und eines Einführungsgesetzes dazu eingesetzte Kommission ist ermächtigt, ihre
Verhandlungen nach dem Schlusse der gegenwärtigen Session des Reichstags
bis zum Beginn der nächsten ordentlichen Session desselben fortzusetzen.
§. 2.
Auf die Mitglieder der Kommission finden für die Dauer der Kommissions-
verhandlungen die Bestimmungen der Artikel 21 Absatz 1, 30 und 31 der Reichs-
verfassung Anwendung.
§. 3.
Den Mitgliedern der Kommission wird für den im §. 1 bezeichneten
Zeitraum freie Fahrt auf den deutschen Eisenbahnen gewährt.
§. 4
In einer folgenden Session der gegenwärtigen Legislaturperiode tritt der
Reichstag in die weitere Berathung der im §. 1 bezeichneten Gesetz- Entwürfe ein.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 20. Februar 1876.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck.
Reichs · Gesetzbl. 1876. 7