Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1876. (10)

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zum  Neubau  einer  Kaserne  für  zwei  Infanterie-Bataillone  in  Bauzen  werden
auf  2.200.000  Mark  und  bezw.  1.250.000  Mark  erhöht,  und  der  Mehrbetrag
von  700.000  Mark  und  bezw.  Mark,  in  Summe  1.200.000  Mark,  dem
Reichskanzler  für  das  Jahr  1876  aus  dem  Antheile  des  vormaligen  Norddeutschen
Bundes  an  der  französischen  Kriegskosten-Entschädigung  zur  Verfügung  gestellt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  18.  Februar  1876.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  v.  Bismarck.

 

(Nr.  1120.)  Gesetz)  betreffend  die  weitere  geschäftliche  Behandlung  der  Entwürfe  einer
Deutschen  Konkursordnung  und  des  dazu  gehörigen  Einführungsgesetzes.
Vom  20.  Februar  1876.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Deutschen  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des
Bundesraths  und  des  Reichstags,  was  folgt.  


§.  1.

Die  vom  Reichstag  zur  Vorberathung  der  Entwürfe  einer  Konkursordnung
und  eines  Einführungsgesetzes  dazu  eingesetzte  Kommission  ist  ermächtigt,  ihre
Verhandlungen  nach  dem  Schlusse  der  gegenwärtigen  Session  des  Reichstags
bis  zum  Beginn  der  nächsten  ordentlichen  Session  desselben  fortzusetzen.

§. 2.

Auf  die  Mitglieder  der  Kommission  finden  für  die  Dauer  der  Kommissionsverhandlungen
    die  Bestimmungen  der  Artikel  21  Absatz  1,  30  und  31  der  Reichsverfassung
  Anwendung.

§.  3.  

Den  Mitgliedern  der  Kommission  wird  für  den  im  §.  1  bezeichneten
Zeitraum  freie  Fahrt  auf  den  deutschen  Eisenbahnen  gewährt.

§. 4

In  einer  folgenden  Session  der  gegenwärtigen  Legislaturperiode  tritt  der
Reichstag  in  die  weitere  Berathung  der  im  §.  1  bezeichneten  Gesetz-  Entwürfe  ein.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  20.  Februar  1876.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  v.  Bismarck.

 

Reichs  ·  Gesetzbl.  1876.  7