Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

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Vestellung.

Dienste  anwesend  sind,  wird  zur  Herstellung  des  Verschlusses  und  bz.  zur  Feststellung
  des  Inhalts  sofort  ein  zweiter  Beamter  als  Zeuge  hinzugerusen.  Ist  ein
zweiter  Beamter  nicht  im  Dienste,  jedoch  ein  Postunterbeamter  zugegen,  so  wird
dieser  als  Zeuge  hinzugezogen.

Hat  nach  den  vorstehenden  Bestimmungen  ein  anderweiter  Verschluß  der
Sendung  stattgefunden,  so  ist  —  wenn  es  sich  um  Briefe  mit  Werthangabe  oder
um  Packete  mit  oder  ohne  Werthangabe  handelt  —  bei  Ankunft  der  Sendung
am  Bestimmungsorte  der  Adressat  davon  in  Kenntniß  zu  setzen  und  zu  ersuchen,
zur  Eröffnung  der  Sendung  in  Gegenwart  eines  Postbeamten  im  Postzimmer
innerhalb  der  zu  bestimmenden  Frist  sich  einzufinden.  Leistet  der  Adressat  diesem
Ersuchen  keine  Folge,  oder  verzichtet  derselbe  ausdrücklich  auf  Eröffnung  der
Sendung,  so  ist  mit  deren  Bestellung  und  Aushändigung  nach  Maßgabe  der
folgenden  Vorschriften  zu  verfahren.  Etwalge  Erinnerungen,  welche  der  erschienene
Adressat  bei  Eröffnung  der  Sendung  gegen  deren  Inhalt  erhebt,  sind  in  die  Verhandlung
  aufzunehmen,  durch  welche  der  Befund  festgestellt  wird.

Vv  Die  Postbeamten  müssen  sich  jeder  über  den  Zweck  der  Eröffnung  hinausgehenden
  Einsicht  der  Sendung  enthalten;  auch  muß  über  die  geschehene  Eröffnung
  eine  Verhandlung  aufgenommen  werden,  in  welcher  die  Veranlassung  der
Maßregel,  der  Hergang  bei  derselben  und  der  Erfolg  anzugeben  sind.

VI.  Sendungen  mit  Drucksachen  oder  mit  Waarenproben  (§§.  14  und  15)
zum  Zwecke  der  Prüfung  über  die  Zulässigkeit  des  ermäßigten  Portos  zu  öffnen
und  einzusehen,  sind  die  Postbeamten  auch  ohne  weiteres  Verfahren  befugt.

&.  32.

1  Die  Verbindlichkeit  der  Postverwaltung,  die  angekommenen  Gegenstände
den  Adressaten  ins  Haus  senden  (bestellen)  zu  lossen,  erstreckt  sich:
1)  auf  gewöhnliche  und  eingeschriebene  Briefe  und  Postkarten,
2)  auf  gewöhnliche  und  eingeschriebene  Drucksachen  und  Waarenproben,
3)  auf  Postanweisungen,
4)  auf  die  Anlagen  zu  den  Postaufträgen,
5)  auf  Begleitadressen  zu  gewöhnlichen  Packeten,